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Klage gegen Hundesteuer

Wussten Sie, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch für Tiere zuständig sein könnte?

Vereinzelt wurden von betroffenen Bürgern Rechtsmittel gegen Hundesteuerbescheide eingelegt. Begründung: Die Erhebung der Hundesteuer - eine der ältesten Kommunalsteuern - verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskovention (EMRK). Das Hauptargument:  Das Diskriminierungsverbot der EMRK wird in Richtung eines allgemeinen Gleichbehnandlungsgrundsatzes erweitert. Die ungleiche Behandlung soll sich dadurch ergeben dass nur Hunde der Besteuerung unterworfen sind, nicht jedoch Katzen und andere Tiere. Weiteres Argument: Es bestehe ein Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit, da die Kommunen nicht immer alle Hunde erfassen.

Ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überhaupt die eingereichte Klage annimmt, steht bisher nicht fest. Ob die diskriminierungsfreie Ausübung der Menschenrechte tasächlich auf Tiere übertragbar ist, wird bei Annahme der Klage entschieden werden müssen. Aus der Behauptung der ungleichen Besteuerung ergibt sich nach allgemeinem Rechtsverständnis auch nicht zwingend der Verzicht auf die Steuerhebung, sondern ggf. der Auftrag zur stärkeren Kontrolle.

Der Hessische Städtetag in einer ersten Einschätzung: "Die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer ist vor deutschen Gerichten bereits mehrfach bestätigt worden. Nach unserer Einschätzung wird der EGMR die Klage als unzulässig oder unbegründet abweisen."

Noch ein Hinweis: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wirkt nur zwischen den betroffenen Parteien - im Gegesatz zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, die Gesetzeskraft haben können.