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Bekanntmachung: Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung

Gemäß § 41 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) und § 35 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) in den jeweils gültigen Fassungen kündigen hiermit die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg an, dass sie ab sofort bis zum Ende des Jahres innerhalb ihrer Verbandsgebiete die nötigen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern II. Ordnung durchführen werden.

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