Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Öffentliche Beratung von Bauanträgen - Kommunalaufsicht korrigiert Rechtsauffassung - Sitzungsleitung setzt diese um

Seitdem die Kommunalaufsicht des Kreises seit Anfang des Jahres ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Beratung von Bauanträgen in Gremiensitzungen korrigiert hat, werden diese Beratungen vom Amt Hohe Elbgeest nun öffentlich für die Tagesordnung vorgegeben (statt bisher nicht öffentlich).

Auch Beratungsvorlagen zu Bauanträgen werden öffentlich einsehbar vom Amt zur Verfügung gestellt. Beigefügte Anlagen sind jedoch weiterhin nicht-öffentlich. Die Sitzungsleitung hat im Beratungsverlauf auf schützenswerte Belange zu achten und Diskussionen darüber ggf. in eigener Verantwortung in den nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung zu verlagern.

Die Verwaltung erarbeitet derzeit eine Handreichung für die ehrenamtlichen Gremienvertretenden, die für den Ablauf des Planungsausschusses am 11. März noch nicht vorlag. Der neue Ausschussvorsitzende hatte sich somit im Vorfeld von der Verwaltungsleitung zum korrekten Vorgehen beraten lassen.

Privates Bauvorhaben Karpfenteich 13: B-Plan sieht Massivbauweise vor – Planungsausschuss genehmigt nach erneuter Beratung Holz-Ständer-Konstruktion
Für dieses Grundstück gibt es eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Einfamilienhauses aus dem Frühjahr 2023. Es wurde hierzu ein Nachtrag zur Baugenehmigung gestellt. Der Antragsteller möchte das Gebäude in einer Holz-Ständer-Konstruktion mit Blockbohlen errichten. Im Bebauungsplan 1.7 ist unter „Gestaltung der baulichen Anlagen“ geregelt, dass Wohngebäude in einer Massivbauweise mit harter Bedachung zu erstellen sind.

Der Planungsausschuss hatte in seiner Sitzung im Januar 2025 bereits darüber beraten und mehrheitlich das gemeindliche Einvernehmen aufgrund brandschutztechnischer Bedenken hierzu nicht erteilt.

Diese Begründung hat der Kreis nicht anerkannt und die Abgabe einer erneuten Stellungnahme erbeten. Die Gemeinde habe dabei allein die gestalterische Festsetzung zu beurteilen. Der Brandschutz gehöre nicht dazu. Der Planungsausschuss hat nun mehrheitlich sein gemeindliches Einvernehmen zu diesem Antrag zugestimmt.

Bau eines Wohngebäudes in der Dorfstraße (16)
Die Voranfrage für das Vorhaben betraf eine Fläche, die planungsrechtlich als „Außenbereich“ gilt und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.

Vor dem Hintergrund, dass diese Fläche in der Dorfentwicklungsanalyse der Gemeinde als mögliche Baufläche dargestellt wird, hat sich der Planungsausschuss dafür ausgesprochen, das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben zu erteilen. Ob die Baugenehmigungsbehörde des Kreises dem zustimmt, bleibt abzuwarten.

Privates Doppelhaus Wulersweg 10 a/b – Einvernehmen für erhebliche Versiegelungsüberschreitung einstimmig abgelehnt
Die Grundflächenanzahl (GRZ), gibt den Flächenanteil eines Baugrundstücks an, der überbaut werden darf. Die GRZ wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Wird die GRZ mit 0,15 angegeben, bedeutet dies, dass 15 % der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Als GRZ I wird die Grundflächenzahl aus dem Bebauungsplan bezeichnet, mit GRZ II ist die Grundflächenzahl der Nebenanlagen gemeint, diese berechnet sich daraus, dass die GRZ I für Nebenanlagen um 50 % überschritten werden kann (= GRZ II).
Auf dem Grundstück „Wulersweg 10a + 10b“ wurde ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten errichtet. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid im Juli 2023 erteilt, die GRZ I mit 0,15 und die GRZ II mit 0,225 wurden gem. B-Plan in der Baugenehmigung eingehalten.
Anstelle der genehmigten Nebenanlagen (ein Carport pro Wohneinheit sowie Zuwegungen) wurden ein Doppelcarport mit Schuppen pro Wohneinheit, weitere Zuwegungen und auch größere Terrassen bereits hergestellt.

Im Bebauungsplan 1.4 ist eine GRZ I von 0,15 festgesetzt, die auch weiterhin eingehalten wird. Das Grundstück hat eine Größe von 929 m². Bei der zulässigen GRZ II von 0,225 kann eine Fläche von ca. 209 m² versiegelt werden. Die GRZ II liegt gem. neuerlichem Antrag bei 0,42, somit wird eine Fläche von ca. 390 m² versiegelt. Die zulässige GRZ II wird somit um 0,195, d.h. um ca. 181 m² überschritten, also um 87 %.

Der Planungsausschuss hat das nachträgliche Einvernehmen für diese erhebliche Überschreitung nicht erteilt. Der Kreis als Bauantragsbehörde wird nun entscheiden, wie damit weiter umgegangen wird.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die zulässige Bebauung von Haupt- und Nebenanlagen dem Antragsteller bekannt war und bei Schaffung von 2 Wohneinheiten auf diesem Grundstück die Nebenanlagen entsprechender Größe hätten mitberechnet werden müssen. Es handele sich hier um eine erhebliche Überschreitung des Zulässigen. Bei nachträglicher Genehmigung käme es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen, die sich an die Regeln halten.

Bürgermeisterin Martina Falkenberg