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Ausbaubeitragssatzung: Aufhebung in die Wege geleitet

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Februar beschlossen, der Gemeindevertretung zu empfehlen, die Ausbaubeitragssatzung abzuschaffen. Die GV berät darüber abschließend am 28. Februar.

Das Erheben von Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz SH befindet sich seit vielen Jahren in der öffentlichen Diskussion. Das Mitfinanzieren von Kosten für Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von (vereinfacht) Straßen durch die dadurch bevorteilten Grundstückseigentümer/-innen findet sowohl bei Eigentümer/-innen als auch bei den politisch Verantwortlichen immer weniger Rückhalt und Akzeptanz. Hierauf hat auch der Landesgesetzgeber reagiert und die vormals in der Gemeindeordnung verankerte Pflicht zum Erheben von Ausbaubeiträgen nach den §§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz SH abgeschafft.

Die übrige Rechtslage insbesondere im Haushaltsrecht ist auf die entfallende Rechtsverpflichtung zum Erheben dieser Beiträge abgestellt worden. Gemeinden, die keine Ausbaubeiträge erheben, werden bei Sonderbedarfszuweisungen nicht benachteiligt und in der sog. „Giftliste“ des Landes ist diese Pflicht nicht mehr verankert. Diese Gemeinden haben auch keine Kürzung oder Nichtberücksichtigung bei Zuschussanträgen zu befürchten. Die in der Gemeinde Verantwortlichen haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit der Frage beschäftigt, die gemeindliche Ausbaubeitragssatzung aufzuheben und die Argumente pro und contra abgewogen.

Es gibt in Dassendorf einige Straßen, die nach erstmaliger Herstellung vor über 50 Jahren einer umfangreichen Sanierung bedürfen. Hierfür wird Klarheit geschaffen, dass die Anlieger/-innen sich künftig an diesen Kosten nicht beteiligen müssen.
Die Anlieger/-innen haben in den meisten nachvollziehbaren Fällen für diese Straßen bereits Erschließungsbeiträge geleistet. Nach bisher gültiger Ausbaubeitragssatzung wären sie für einen Ausbau (also die umfangreiche Wiederherstellung der Straße) erneut beitragspflichtig und müssten sich satzungsgemäß an den Kosten dafür beteiligen. In den meisten Fällen liegt diese Beteiligung bei rund 45 Prozent der beitragsfähigen Kosten. Ein solches Vorgehen würde der Gemeinde den finanziellen Spielraum für solche Maßnahmen erheblich erhöhen, allerdings die Anlieger/-innen einer Straße erheblich belasten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei solchen großen Straßenbaumaßnahmen die finanziellen Mittel nicht den einzigen Engpassfaktor bilden. Auch die Auslastung von Verwaltung, beauftragten Firmen und Ehrenamt führt dazu, dass die Anzahl der gleichzeitig durchgeführten Baumaßnahmen begrenzt ist. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Argumente hat sich der Finanzausschuss nun fraktionsübergreifend für die Abschaffung der Ausbaubeitragssatzung ausgesprochen.

Erschließungsbeitragssatzung bleibt nach Bundesgesetz weiter bestehen
Für die erstmalige Herstellung einer Straße gilt wie bisher die Erschließungsbeitragssatzung. Nach Bundesgesetz BauGB ist die Gemeinde weiterhin verpflichtet, diese Erschließungsbeiträge von Anlieger/-innen zu erheben. Zuletzt wurde eine solche Erhebung durchgeführt, als der Uhlenkamp erschlossen wurde.

Bürgermeisterin Martina Falkenberg