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Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen errichten wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Bauliche Anlagen sind Bauwerke, welche mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Das Bauvorhaben wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nur auf die Übereinstimmung folgender Vorschriften geprüft:
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Diese müssen zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann der Bau zum Beispiel eingestellt oder die Nutzung untersagt werden.
Die Ansprechpartner variieren je nach Gemeinde:
Frau Birkholz: Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Worth
Frau Gade-Müller: Aumühle, Wohltorf
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
Es werden Verwaltungsgebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein.
Die Kostenhöhe ist variabel und beträgt mindestens 100,00 EUR (nach oben offen). Es fallen 7,00 EUR je angefangene 1.000,00 EUR der anrechenbaren Bauwerte an.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Es gibt folgende Hinweise:
Untere Bauaufsichtsbehörde
Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
Die Frist für die Entscheidung beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags bzw. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung versandt hat.
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein
Montag | 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr |
Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 7.00 - 12.00 Uhr |
Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr* |
* Das Standes- bzw. Sozialamt sowie das Amt für Jugend, Bildung und Kultur sind freitags geschlossen!
* Bitte beachten Sie die geänderten Servicezeiten im Sozialamt.
Nach vorheriger Vereinbarung sind Termine auch außerhalb der Servicezeiten möglich.
Bitte nutzen Sie außerdem die online Terminvergabe.