Deutschland hat eines neues Grundsteuerrecht bekommen, da das Bundesverfassungsgericht das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer 2025.
In den nächsten Monaten werden somit auch Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Bereich des Amtes Hohe Elbgeest neue Bescheide aus der Steuerabteilung der Verwaltungen erhalten.
Die Grundsteuerbescheide werden nach Steuererklärung und Grundlagenbescheiden des Finanzamtes neu erlassen.
Dem Erlass dieser neuen Grundsteuerbescheide vorweg geht in allen Gemeinden des Amtes eine Beratung um die sog. Hebesätze für die jeweilige Steuerart, Grundsteuer A und B.
Grundsteuer A steht dabei für land- und forstwirtschaftlich genutztes Vermögen, die Grundsteuer B für wohnbaulich genutztes Vermögen.
Was bewirken die Hebesätze und warum sind sie für die Gemeinden wichtig?
Berechtigt zum Erheben dieser Steuern sind die Gemeinden. Ihnen steht das Aufkommen an diesen beiden Steuerarten zu. Die Einnahmen hieraus werden in den Haushalten der jeweiligen Gemeinde verbucht.
Die Grundsteuereinnahmen dienen den Gemeinden als sog. „Allgemeine Deckungsmittel“ zur Finanzierung der unterschiedlichsten Aufgaben. Rund 4 Mio. Euro haben so zusammen im 2. Halbjahr 2023 und 1. Halbjahr 2024 über alle 10 Gemeinden des Amtes zur Finanzierung gemeindlicher Aufgaben aus Grundsteuer A und B beigetragen.
Aufkommensneutralität in den Gemeinden gewährleisten
Die Gemeinden in der Bundesrepublik haben seit Beginn der Grundsteuerreform deutlich gemacht, dass sie die Wirkungen dieser Reform nicht zur Einnahmenverbesserung nutzen wollen. Vielmehr ist gewollt, Aufkommensneutralität in der Gesamtschau der Einnahmen vor und nach Wirksamwerden der Reform zum 01.01.2025 zu erreichen. Diese Absicht verfolgen erklärtermaßen auch die Gemeinden des Amtes Hohe Elbgeest.
Zur Berechnungssystematik muss man wissen, dass die Gemeinden die Grundlagenbescheide des Finanzamtes an die Eigentümer*innen ebenfalls zur Kenntnis erhalten.
Dabei ist der Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes von besonderer Bedeutung für die Gemeinden: wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem für die jeweilige Steuerart geltenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert, ergibt sich daraus die an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer. In der Summe aller Steuerfälle ergibt sich dann die Gesamteinnahme aus dieser Steuerart.
Dem Bilden der Hebesätze für die Grundsteuer A und B kommt in dem Verfahren somit eine besondere Bedeutung zu.
Die Hebesätze werden in den Gemeinden des Amtes in einer sog. Hebesatzsatzung festgeschrieben. Diese Satzungen sind demnächst in den Gemeinden zu beraten.
Das Finanzamt hat in den zurückliegenden Monaten viele dieser Messbetragsbescheide, wenngleich auch noch nicht alle, an die Eigentümer*innen versendet und die Gemeinden können sich mit der gewollt aufkommensneutralen Bildung der Hebesätze befassen.
Hierzu gehört aber auch, dass Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass in jedem Einzelfall nicht mehr Grundsteuern zu zahlen sind als vor der Reform.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass in einer Vielzahl von Fällen die vormalige Bewertung nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und deshalb dem Gesetzgeber vorgegeben, zum 01.01.2025 zu einer neuen Grundsteuerveranlagung zu kommen.
Manche Grundstückseigentümer*innen werden dabei bei einem in Summe für die Gemeinde aufkommensneutralen gebildeten Hebesatz mehr Grundsteuern zahlen müssen, während andere weniger zu zahlen haben werden. Das ist systemimmanent und kann durch die Gemeinde nicht beeinflusst werden.
Beeinflussen kann die Gemeinde auch die Ermittlung des Messbetrages nicht, sie erfolgt allein durch die Festsetzung des entsprechenden Bescheides seitens des Finanzamtes.
Transparenzregister zur Grundsteuerreform
Viele von Ihnen werden in der Presse verfolgt haben, dass es in Schleswig-Holstein ein „Transparenzregister zur Grundsteuerreform“ geben wird, dass die aufkommensneutralen Hebesätze getrennt nach Steuerart und für die jeweilige Gemeinde ausweisen wird.
Dieses Register ist seit dem 09.09.2024 auf der Internetseite des Landes einsehbar, bzw. der jeweilige Hebesatz abrufbar: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/grundsteuerreform/hebesatzprognose
Das Finanzministerium erläutert auf dieser Internetseite, unter welchen Vorbehalten die in diesem Register veröffentlichten Zahlen zu verstehen sind.
Sie sind insbesondere abhängig von den noch nicht endgültig durch die Finanzämter bearbeiteten oder von den Steuerpflichtigen noch nicht abgegebenen Steuererklärungen.
Diese fehlenden Informationen sind hochgerechnet worden für die jetzt abrufbaren Hebesätze nach dem Transparenzregister.
Echtdaten der Finanzämter verlässlicher als Schätzung des Transparenzregisters
Vergleiche der Amtsverwaltung zwischen den ihr vorliegenden „Echt-Daten“ des Finanzamtes aus den Gemeinden mit den Daten des Transparenzregisters zeigen teilweise erhebliche Abweichungen auf. Das Transparenzregister kann aus Sicht der Amtsverwaltung somit nur als grober Anhaltspunkt für die Beratung in den Gemeinden angesehen werden. Die vom Finanzamt durch die Verwaltung verarbeitenden Daten stellen eine deutlich verlässlichere Grundlage dar.
Aufgabe der Beratung in den Gemeinden wird es sein, unter Würdigung aller bekannten Informationen einen aufkommensneutralen Hebesatz für die jeweilige Steuerart zu bilden.
Ob nun als selbstnutzende*r Eigentümer*in oder als Mieter*in tragen Sie alle dazu bei, dass örtliche Aufgaben aus diesen Steuereinnahmen mitfinanziert werden.