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Grundsteuerreform

Abgabefrist: 31. Januar 2023!!!

Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. 

Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer*in des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung. Diese ist seit Dezember 2019 in Kraft. Ab 2025 muss die Grundsteuer nach der Neuregelung festgesetzt werden. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet.

Alle Eigentümer*innen sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Weitere Informationen sind hier zu finden:

Verfahrensablauf

Ab dem 1. Juli 2022 ist die elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts möglich (z.B. über ELSTER).
Die Erklärung müssen Sie an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Für die Abgabe benötigen Sie Ihre Steuernummer, welche Sie z.B. in dem im Juni und Juli übersandten Informationsschreiben finden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto für „MeinELSTER" besitzen, können Sie dieses unter www.elster.de erstellen. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Selbstverständlich können Sie die Erklärung für Ihr Grundstück auch mit einem bereits bestehenden ELSTER Benutzerkonto abgeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z. B. die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben. Erklärungsvordrucke finden Sie voraussichtlich ab Mitte Juni in Ihrem Finanzamt sowie in vielen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Vordrucken vorgehalten werden kann und diese somit nur eingeschränkt verfügbar sind. Daher bitten wir um Rücksicht für alle Bürger*innen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht oder für die die Abgabe der Erklärung übers Internet digital nicht möglich ist. In diesen Fällen kann gerne auf die Erklärungsvordrucke zurückgegriffen werden.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?
  • Steuernummer des Grundbesitzes. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890.
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur, Flurstück
  • Art des Grundstücks: Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.
  • Wohn- und ggf. Nutzfläche
  • Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Bitte geben Sie die Anzahl der Stellplätze an. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.

Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur , Flurstück
  • Art des Grundstücks: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum oder sonstiges bebautes Grundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
  • Gebäudeart: z. B. Bürogebäude, Werkstatt, Lagergebäude
  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war.
  • Bruttogrundfläche

Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet 12/345/67890.
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft: Adresse / Lagebezeichnung
  • Angaben zu den einzelnen Flurstücken:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche
    • Art der Nutzung, Fläche der Nutzung
    • Bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen: Ertragsmesszahl
    • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude bei
      • Wirtschaftsgebäuden der Fass- und Flaschenweinerzeugung,
      • der Imkerei,
      • der Wanderschäferei,
      • des Pilzanbaus,
      • der Produktion von Nützlingen und
      • bei Wirtschaftsgebäuden sonstiger Nebenbetriebe.
      • In anderen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude mit der Bewertung der Hoffläche abgegolten. Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Se-kunde 
    • Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde
    • Bei Tierhaltung: Angaben zu gehaltenen und erzeugten Tieren sowie zu selbstbewirtschafteten Flächen

Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.

  • Nutzungsarten
  • Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Grundstückseigentümer*innen in Schleswig-Holstein werden im Juni/Juli 2022 zusätzlich durch ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung auf die Abgabeverpflichtung aufmerksam gemacht.

Was sollte ich noch wissen?

Wo finde ich meine Steuernummer/Einheitswertaktenzeichen?

Die Steuernummer wird in älteren Schreiben teilweise als Einheitswertaktenzeichen bezeichnet. Ihr Format lautet: 12 / 345 / 67890. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid und teilweise auch auf dem Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde. Sie wird auch auf dem Informationsschreiben des Finanzamts zur Grundsteuerreform abgedruckt sein, das im Juni/Juli 2022 an alle betroffenen Grundstückseigentümer*innen versandt wird. Bitte beachten Sie, dass diese Steuernummer nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune übereinstimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem angegebenen Link.