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Schöffenwahl 2023 

Bereit für das Schöffenamt/Jugendschöffenamt? Setzen Sie sich für ein spannendes Ehrenamt ein!

Als Schöff*in oder Jugendschöff*in sind Sie unabhängig in Ihrer Entscheidung und gleichgestellt mit Berufsrichter*innen. Damit leisten Sie einen wichtigen ehrenamtlichen Beitrag für die Demokratie und die Gesellschaft.

Als Schöff*in sind Sie in der Strafgerichtsbarkeit beim Amtsgericht oder Landgericht Schleswig-Holstein tätig. Als Jugendschöff*in erfolgt Ihr Einsatz bei dem Jugendgericht des Amtsgerichts oder Landgerichts.

Schöffenamt - Für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028

Jetzt bis 31. März bewerben 

Als Schöff*in sind Sie ehrenamtliche Richter*in in der Strafgerichtsbarkeit und beim Amts- oder Landgericht tätig. Das Schöffenamt ist das wohl anspruchs- und verantwortungsvollste Amt, das der Staat Ihnen übertragen kann. Gemeinsam mit den Berufsrichter*innen entscheiden Sie insbesondere über die Schuld und gegebenenfalls über die Strafe der angeklagten Person.

Schöff*innen können bis zu zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Das Gericht muss von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen. Deshalb müssen Sie auch an Fortsetzungsterminen teilnehmen, wenn diese notwendig sind. Als Hauptschöff*in werden Ihnen die Sitzungstermine zum Jahresbeginn mitgeteilt.

Wer kann Schöff*in werden?

Sie können sich bewerben, wenn Sie:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • die deutsche Sprache ausreichend beherrschen,
  • zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen Sie ein Ermittlungsverfahren schwebt, das zum Verlust der Ehrenämter führen könnte,
  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre, aber nicht älter als 69 Jahre sind und Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in einer Gemeinde wohnen die vom Amt Hohe Elbgeest betreut werden.

Ich bin berufstätig – kann ich mich trotzdem bewerben?

Jawohl! Als Schöff*in haben Sie einen Anspruch darauf, für die Dauer der Amtsausübung von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in freigestellt zu werden. Urlaubstage müssen Sie dafür nicht opfern. Daraus dürfen sich für Arbeitnehmende keine Nachteile ergeben. Eine Befreiung von einzelnen Sitzungstagen ist aber nur bei (körperlicher) Verhinderung oder Unzumutbarkeit des Sitzungsdienstes möglich. Dabei wird die Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen nach einem strengen Maßstab bemessen.
Für die mit der Ausübung dieses Ehrenamtes verbundenen Kosten werden Sie entschädigt (§§ 1 bis 7, 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).


Wir freuen uns über Ihr Interesse!

Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben und die Voraussetzungen erfüllen, bewerben Sie sich gerne bis zum 31. März 2023.


Bewerbung

Nutzen Sie bitte für die Bewerbung folgende Dokumente:

Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen » (PDF, 952 kB)

Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen » (PDF, 971 kB)

Merkblatt für Schöffen » (PDF, 129 kB)


Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Weitere Informationen

Praktische Befähigungskriterien: eine kleine Orientierungshilfe für Schöffinnen und Schöffen » (PDF, 508 kB)

2023 ist das Jahr der Schöffenwahlen für die Amtszeit von 2024 bis 2028
https://www.schoeffenwahl.de/ 

Jusitzvergütungs- und entschädigungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html 

Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) Landesverband Nord e.V.
https://www.schoeffen-nord.de/ 

"Die Schöffenfibel" - Broschüre
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/II/Service/Broschueren/Justiz/schoeffenfibel.html?nn=609115a3-c453-4751-ba86-f83f95e443f3 

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Herr Lukowski »
Christa-Höppner-Platz 1
21521 Dassendorf
Telefon: 04104 990-141
Fax: 04104 990-7141
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