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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99006001000000 ]

Leistungsbeschreibung

An den Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Deshalb ist Arbeit nur in besonders gesetzlich geregelten Fällen erlaubt. Zudem sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.Staatlich anerkannt sind in Schleswig-Holstein folgende Feiertage:

Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Maifeiertag
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Tag der Deutschen Einheit
1. Weihnachtstag
2. Weihnachtstag

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmen von den Verboten des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sind zu beantragen:`

► Fahrverbot Sonn- und Feiertag - Ausnahmegenehmigung

Ladenöffnungszeiten

► Tanzeranstaltungen an Sonn- und Feiertgen - Ausnahmegenehmigung

Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.02.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ansprechpunkt

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal