20.09.2022 - 11 Bau- und Grundstücksangelegenheite...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beantwortet die Fragen der Bauvoranfrage zu Stellplätzen und Nutzung des Grundstückes „Bergstraße 24“ wie folgt:

 

1a) Ja, die Stellplätze dürfen senkrecht zur Straße ohne Einhaltung des 3,0 m Abstandes zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. Dies gilt nicht, wenn Garagen oder Carports errichtet werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

7

0

0

 

1b) Nein, horizontal angelegte Stellplätze zur Straße müssen der Abstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten, da die städtebaulichen Ziele des B-Plans nicht berücksichtigt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

0

7

0

 

2) Nein, die Errichtung eines Gebäudes ohne eine Gewerbeeinheit entspricht nicht den städtebaulichen Zielen des B-Plan.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

0

7

0

 

3 a) Ja, die Anordnung des Gewerbes bedarf keiner separaten Einheit.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

7

0

0

 

3b) Nein, eine Gewerbe-Einheit darf nicht in räumlicher Verbindung mit der Wohnnutzung (z.B. angegliedertes und verbundenes Büro) ausgeführt werden

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

0

7

0

 

4) Ja, der Gewerbeanteil im Erdgeschoss muss 25% betragen und der Straßenseite Bergstraße hinzugewandt sein.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

7

0

0

 

5) Nein, eine gewerbliche vermietete Wohnung wird nicht als Gewerbe angesehen, sondern als Wohnnutzung.

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

7

0

7

0

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu folgenden Punkten:

  •  Siehe oben

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt zu folgenden Punkten keine Ausnahme von der Veränderungssperre:

  •  Siehe oben

 

Es liegen keine Ausschließungsgründe nach § 22 GO vor.