19.01.2022 - 11 Baumschutzsatzung für die Gemeinde Wohltorf
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Datum:
- Mi., 19.01.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt III.0 - Ordnungs- und Sozialamt
- Bearbeitung:
- Simone Kelling
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Dr. Teschke stellt die überarbeitete Version der Aumühler Baumschutzsatzung als Entwurf für die heutige Sitzung vor. Wohltorf braucht eine Baumschutzsatzung, um besser auf nicht erlaubte Fällungen und baumschädigende Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbreich von Bäumen reagieren zu können.
Folgende Punkte werden in Anlehnung an den vorgestellten Satzungsentwurf besprochen:
- Die Anmerkungen durch die Prüfung von Fachbehörden sind in der bereits beschlossenen Aumühler Satzung bisher nicht eingearbeitet.
- Herr Dr. Teschke hat die dem UA heute vorliegende ursprüngliche Satzung in Zusammenarbeit mit Herrn Rudolf von der Untere Naturschutzbehörde (UNB) ergänzt und mit zusätzlichen Hinweisen versehen, die einzeln vorgestellt werden.
- Ggf. sollte noch eine Präambel vorangestellt werden.
- Die UNB empfiehlt keine Baumarten aus der Satzung zu nehmen. Nichteinheimische Bäume sind durch einheimische zu ersetzen, denn jeder Baum hat einen hohen ökologischen Wert.
- Der Geltungsbereich in §3(1) umfasst das gesamt Gebiet der Gemeinde Wohltorf. Im Detail ist noch abzuklären, wie die genaue rechtliche Lage an den Zuwegungen zur Lohe und in Bereichen die der Deutschen Bahn AG gehören ist.
- §4(4)8 Kroneneinkürzungen beziehen sich auf 20 % des Kronenvolumens, für den Rückschnitt von Weiden und Linden wird ein Ergänzungssatz eingefügt.
- Ggf. könnte der § 5 „Befreiungen“ etwas detaillierter formuliert werden.
- Die Begrifflichkeit „ein Baum ist krank“ ist nicht eindeutig – wann genau ist ein Baum krank und muss gefällt werden? Hier wäre eine Präzisierung erforderlich. Der Satz sollte in dieser Form gestrichen werden.
- Der Begriff in § 6.2.2 „Verschattung“ ist nach Auskunft der UNB so üblich, hier könnte aber noch eine Präzisierung erfolgen. Hierbei sollte dann auch die aktuelle Rechtssprechung berücksichtigt werden.
- Es sollte mehr Flexibilität in Bezug auf den zu pflanzenden Baumersatz geben. Daher soll in § 9, Absatz 4, auf die Knickschutzverordnung verwiesen werden. Danach staffelt sich die Anzahl der Neupflanzungen entsprechend des Umfanges des zu ersetzenden Baumes. Statt 2 Ersatzpflanzungen 12-14 cm kann dann eine Ersatzpflanzung mit 16-18 cm vorgenommen werden. 3 Ersatzpflanzungen 12-14 cm können durch eine Pflanzung von 18-20 Stammumfang ersetzt werden. Die Nachpflanzungen sollen innerhalb von 15 Monaten erfolgen.
- § 9 (2): Der Satz mit den „Ausgleichszahlungen“ soll gestrichen werden.
- Es soll in §9 ein neuer Absatz (8) eingefügt werden, indem als Ersatz für nichteinheimische Bäume auf die Baumarten der Anlage verwiesen werden soll.
- §14 (2): Der Betrag der Strafe soll entfernt werden, da sie durch die Nennung des §57 bereits eindeutig ist.
- Die Nummerierung der Absätze stimmt zum Teil nicht. Diese wird angepasst.
Es wird folgender Hinweis zum Begriff "Gemeinde" in der Satzung vorgestellt:
Es wird Wert daraufgelegt, dass gewählte Vertreter der Gemeinde Wohltorf alle notwendigen Entscheidungen treffen. Dies bedeutet, dass alle Anträge, die beim Ordnungsamt eingehen mit der Gemeinde abgestimmt werden müssen. Der genaue Verfahrensablauf wäre noch festzulegen. Entscheidungsträger sind der Umweltausschuss, der Umweltausschussvorsitzende und der Bürgermeister. Denkbar ist die Wahl eines separaten Gemeinde-Baumschutzbeauftragten durch die Gemeindevertretung (GV) (zeitlich befristet), um die Entscheidungen zu beschleunigen und durch fachliche Kompetenz zu hinterlegen. Der Beauftragte könnte dann die Entscheidungen in Abstimmung mit dem Bürgermeister treffen. Er hätte in der GV und ihren Ausschüssen fachbezogen Rederecht und wäre der GV und ihren Ausschüssen rechenschaftspflichtig.
Die UNB unterstützt diesen Ansatz und könnte sich zusätzlich eine Beratung der Bürger durch den Beauftragten vorstellen.
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Es werden auch generelle Bedenken zu einer Baumschutzverordnung vorgetragen. Diese stellt einen starken Eingriff in die „private“ Gartengestaltung dar.
- Abschließend werden noch einmal die Vorteile einer Baumschutzsatzung dargelegt. Diese kann mit Hilfe des Ordnungamtes zeitnah direkt vor Ort unerlaubte Rodungen verhindern. Die Gemeinde hat damit Mittel an der Hand, vor Ort gegen illegale Fällungen vorzugehen. Das vollständige rücksichtslose Roden von Grundstücken von Investoren wird verhindert.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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296,6 kB
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