28.09.2022 - 7 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dr. Teschke informiert über die Probleme, die dieser Beschluss für das Bauamt mit sich bringt. Es ist ein hoher bürokratischer Aufwand erforderlich, um den entsprechenden B-Plan Nr. 1 zu ändern. Herr Kording gibt zu bedenken, dass der Bauausschuss zur Verzögerung des Ausbaues der Gauben beigetragen hat. Es besteht allgemeiner Konsens im Ausschuss, dem Antrag zuzustimmen. Der Ausbau der Gauben ist eine Wertsteigerung des Wohnhauses. Herr Dr. Gestefeld schlägt eine sog. „Befreiung für den Umbau des Daches nach § 31 vor“. Es werden nicht die Grundzüge der Planung berührt. Der B-Plan müsste dann nicht geändert werden. Ein Antrag dazu muss nachträglich erfolgen. Der Beschluss wird wie folgend geändert.

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Beschluss

Beschluss:

Der Bauausschuss befürwortet statt einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 den Umbau des Dachgeschosses im Wege einer Befreiung nach § 31 BauGB zu

genehmigen. Der Umbau des Dachgeschosses berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die vorgeschriebene Satteldachform wird lediglich modifiziert und das

angrenzende, gleich hohe Gebäude besitzt bereits eine solche Dachform. In dieser unmittelbaren Nachbarschaft liegt eine Atypik. Des Weiteren ist der Umbau des

Daches städtebaulich vertretbar. Außerdem dient er der Schaffung von Wohnraum. Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu einer solchen

Befreiung.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

6

6

0

0

 

Es liegen keine Ausschließungsgründe nach § 22 GO vor.

 

Hinweis der Verwaltung:

Der Antragsteller hat 2015 im Rahmen des Bauantrages für den Dachgeschossausbau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück „Billgrund 3-5“ einen Abweichungsantrag von den örtlichen Bauvorschriftengestellt. Diesem Antrag hat die Gemeinde damals auch zugestimmt.

Im Rahmen der Prüfung des Bauantrages wurde seitens der Bauaufsicht festgestellt, dass die Berechnung der GFZ im Antrag fehlerhaft war. Gemäß dem B-Plan ist eine GFZ von 0,5 zulässig. Mit dem geplanten Dachgeschossausbau würde dieser Wert um 307 m² überschritten werden. Überschreitungen in dieser Höhe berühren die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grund kann die Bauaufsicht des Kreises Herzogtum Lauenburg einer Befreiung nicht zustimmen, auch wenn die Gemeinde einem Befreiungsangtrag zustimmen würde. Gespräche über Lösungsmöglichkeiten haben der Antragsteller und die Bauaufsicht hinreichend geführt. Der beabsichtigte Dachgeschossausbau ist nur möglich, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan ändert.

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Bericht zum Stand der Umsetzung:

Der Idee des Ausschusses, dass die Gemeinde eine Befreiung für die Baumaßnahme erteilt, ist nicht möglich, weil die GFZ massiv überschritten wird und die Bauaufsicht einer Befreiung nicht zustimmen würde. Diese Aussage wurde bei damaligen Bauantrag von der Bauaufsicht getroffen, sodass der Antrag zurückgestellt wurde.

Frau Barth organisiert einen Termin mit den Fraktionsvorsitzenden und dem Antragstelle. Frau Gade-Müller erläutert dann die Problemlage bei der Änderung des B-Planes.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://www.amt-hohe-elbgeest.de/integrationto020?SILFDNR=1000306&TOLFDNR=1009947&selfaction=print