03.04.2025 - 14 Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ge...

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Wortprotokoll

Herr Amtsdirektor Sommerkorn berichtet zum Sachstand des FAG‘s, der bereits gewonnenen Klage vor dem Landesverfassungsgericht und dem daraus erfolgten weiteren Verlauf. Es wird gerügt, dass der Landesgesetzgeber erneut nicht seinen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird und auch das FAG 2024 zulasten der Gemeinden verfassungswidrig ist. Der Einlegung einer Beschwerde mit anschließendem Gerichtsverfahren haben bisher über 160 Gemeinden zugestimmt.

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt Folgendes:

 

  1. Die Gemeinde Aumühle erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 LV, § 47 Abs. 1 LVerfGG gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung vom 13.12.2024 (GVOBl. SH 2024, Nr. 15 S. 957 – FAG 2024) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV.

 

  1. Grundlage der Verfassungsbeschwerde ist die auch im Namen unserer Gemeinde im Gesetzgebungsverfahren abgegebene anwaltliche Stellungnahme (Anlage 1) und die darin zum Ausdruck kommenden Einwände gegen die angegriffenen Regelungen.

 

  1. Der Amtsdirektor wird beauftragt, alles Weitere zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu veranlassen und das weitere Verfahren mit der Verwaltung zu begleiten, insbesondere die notwendige Vollmacht (Anlage 2) zur anwaltlichen Vertretung der und Prozessführung vor dem Verfassungsgericht für die Gemeinde durch DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam zu unterzeichnen.
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt

Ja-Stimme(n)

Nein-Stimme(n)

Enthaltung(en)

14

14

0

0

 

Es liegen keine Ausschließungsgründe nach § 22 GO vor.

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Anlagen zur Vorlage