14.05.2025 - 9 Erweiterung des zeitlich begrenzten Halteverbot...

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Wortprotokoll

Dieser Punkt wurde mit Frau Fröse ausführlich besprochenen. Der Vorschlag einer wechselseitigen Beschilderung der Gemeindestrassen ist rechtlich nicht begründbar.
 

Grundsätzlich dürfen gemäß § 45 StVO Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Sämtliche Gemeindestrassen mit der vorgeschlagenen Beschilderung wechselseitig zu beschildern ist nicht verhältnismäßig. Des Weiteren ist das vorgeschlagene Zusatzzeichen rechtswidrig. Eine Anordnung kommt daher nicht in Betracht.

 

Eine vom Ausschussvorsitzenden angefragte Zonenregelung ist nicht möglich, weil die Halteverbotsschilder alle mit einem Zusatzschild versehen sind.

 

Mit Frau Fröse hat man sich auf folgende Verfahrensweise geeinigt:

Frau Fröse ordnet die Erweiterung des zeitlich begrenzten Halteverbots zusätzlich zur Pfingstholzallee auf die Oberförsterkoppel an. Die hierfür benötigten Schilder werden in der Pfingstholzallee (hier zum Teil zu viel aufgestellt) vom Bauhof ausgebaut und in der Oberförsterkoppel aufgestellt.

 

Der Bereich Emil-Specht-Allee westlicher Teil, Lindenstraße, Bismarckallee und Hofriedeallee werden bis zur nächsten Laubaktion im Herbst beschildert. Dabei wird ein anderer Wochentag gewählt, um die Parksituation zu entzerren.
So hat die Gemeinde Zeit, dieses Vorgehen mit der Straßenreinigungsfirma abzustimmen.

Außerdem wird der bestehende Schilderwald in der Emil-Specht-Allee überprüft und mit dem zeitlichem Halteverbot abgestimmt.