12.03.2026 - 8 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Aumühle
- Datum:
- Do., 12.03.2026
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 20:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Petra Rempf
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
- Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
- Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) beschließt die Gemeindevertretung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 für das Gebiet: “Müllerkoppel”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Der Beschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt warden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse www.amt-hohe-elbgeest.de eingestellt ist und über den digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.
Abstimmungsergebnis
Abstimmungsergebnis:
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Stimmberechtigt |
Ja-Stimme(n) |
Nein-Stimme(n) |
Enthaltung(en) |
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10 |
9 |
0 |
1 |
Aufgrund des § 22 GO waren Frau Dr. Nigbur, Frau Dr. Bormann, Frau Kocherscheidt, Herr Bargon und Herr Brandt von der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Anmerkung der Verwaltung:
Gemäß § 22 Abs. 1 GO dürfen ehrenamtlich tätige Bürger*innen nicht tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Verwandten bis zum dritten Grade einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Eltern sind in dem Grad der Verwandtschaft in aufsteigender Linie Verwandte 1. Grades.
Bei der Beschlussfassung über Bebauungspläne liegt Unmittelbarkeit vor. Diese ergibt sich aus der Tatsache, dass die Grundstücke durch die Überplanung anders genutzt werden können und sich (Vor- oder Nachteile) auch in ihrem Wert verändern (können). Da das Bauleitplanverfahren als Ganzes zu verstehen ist, liegt die Befangenheit bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vor; sie gilt auch für vorbereitende Beratungen in Ausschüssen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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130,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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832,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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399,9 kB
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