23.01.2017 - 9 Aufschüttungen an der westlichen Hintersten Koppel

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Wortprotokoll

Im Gebiet der westlichen Hintersten Koppel wurden entlang des Brandschutzstreifens erhebliche Aufschüttungen vorgenommen. Es wurde ein komplett neuer Wall aufgeschüttet. Zudem wurden Aufschüttungen auf dem Grundstück hinter dem neu entstandenen Wall vorgenommen. Die komplette Feuchtfläche ist mit einer ganz erheblichen Menge Sand zugeschüttet worden. Darunter sind auch bisherige Anpflanzungen verschwunden. Es handelt sich offenbar um mehrere LKW-Ladungen. Das gewachsene Gefälle des Grundstückes ist deutlich angehoben und an die Höhe des Brandschutzstreifens angepasst worden.

 

Das Ordnungsamt und das Bauamt wurden gebeten, beim Kreis nachzufragen, ob hierfür Genehmigungen erfolgt sind. Gleichzeitig wurde der Umweltausschuss gebeten, sich damit zu befassen.

 

Bisher sind keine Stellungnahmen vom Kreis eingegangen.

 

Nach Angabe des Eigentümers handelt es sich um eine Zwischenlagerung von Boden, der beim Aushub eines Rohrgrabens auf dem gleichen Grundstück angefallen ist. Die weitere Verwendung des Bodens geht aus den Angaben des Besitzers nicht zweifelsfrei hervor.

 

Es stellen sich unter anderem die folgenden Fragen:

 

  1. Wurden Ober- und Unterboden (wie von DIN 19731 und DIN 18915 gefordert) in getrennten Depots zwischengelagert?

 

  1. Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen. Die Schütthöhe für das Unterbodendepot darf maximal 4 Meter betragen. Wurden diese Forderungen eingehalten?

 

  1. Das zwischengelagerte Bodenmaterial soll nach DIN 19731 sofort begrünt werden, damit eine ausreichende Entlüftung und Entwässerung des Depots erreicht und einer Verdichtung vorgebeugt wird. Ist dies erfolgt?

 

  1. Nach § 12 der BBodSchV sollen Böden mit herausragenden Funktionen im Naturhaushalt (Wald, Wasserschutzgebiete, …) von Materialien zur Ausbringung freigehalten werden. Dies gilt nach § 12 der BBodSchV zwar nicht bei Zwischenlagerung von Bodenmaterial auf demselben Grundstück. Es wird aber dabei vorausgesetzt, dass keine Verschlechterung der Bodenqualität erfolgt. Da diese erhebliche Menge des Bodenmaterials (mehrere LKW-Ladungen) aber auf einer Feuchtfläche gelagert worden sind, besteht die Vermutung, dass hier gegen die BBodSchV verstoßen wurde. Ist dies korrekt?
     

Frau Falkenberg verliest das Email-Antwortschreiben von Frau Wladow vom 23.01.2017.

 

Die Ausschussmitglieder erteilen einstimmig Herrn Dr. Bernhardt das Rederecht.

 

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Beschluss

Beschluss:
 

Der Ausschuss für Umwelt und Sicherheit der Gemeinde Dassendorf empfiehlt beim Kreis zeitnah um eine Stellungnahme zu bitten, ob die für die Zwischenlagerung des Bodens erforderlichen Genehmigungen erfolgt sind.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

Ja-Stimme(n):

7

Nein-Stimme(n):

0

Enthaltung(en):

0