23.11.2017 - 15 Anfragen und Mitteilungen

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Wortprotokoll

Herr Mylius gibt gem. § 22 Abs. 1 h der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung folgende Mitteilung zu Protokoll:

 

„In der Sitzung des Umweltausschusses am 26.10.2017 wurde mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Alleebäume in einigen Straßen Aumühles in der Krone zurückzuschneiden. Die meisten Alleebäume sind gesund, sodass ein Rückschnitt zur Wiederherstellung der Vitalität („Pflegeschnitt“) nicht erforderlich ist. Sonstige Gründe für einen Rückschnitt sind nicht erkennbar. Dies und folgende rechtlichen Ausführungen habe ich in der Umweltausschusssitzung mitgeteilt. Leider wurde dies nicht ins Protokoll aufgenommen.

 

Aus rechtlicher Sicht ist hierzu Folgendes zu sagen:

Alleen und deren Bäume sind nicht nur nach der gemeindlichen Baumschutzsatzung geschützt, sondern unterliegen zusätzlich dem besonderen Schutz als „gesetzlich geschützte Biotope“ nach § 21 Abs. 1 Ziff. 3 Landesnaturschutzgesetz. Der Schutz dieser Biotope beruht auf § 30 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz.

Aus diesen Schutzbestimmungen ergibt sich, dass die von der Gemeinde geplanten, nicht notwendigen Maßnahmen ohne die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde nicht zulässig sind.

Bei Zuwiderhandlung gegen die o.g. Bestimmungen droht der Gemeinde nach Naturschutzrecht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

 

Es wird empfohlen, dies zu beachten.

 

 

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