21.07.2014 - 6 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Alte Hege" für...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
- Datum:
- Mo., 21.07.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 20:03
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Nach Meinung der Bauaufsicht des Kreises gilt: Ohne eine Änderung des B-Planes ist
eine andere Nutzung – z.B. als Arztpraxis - nicht möglich.
Die Bauaufsicht hat das diesbezügliche Schreiben des RA Eckardt an die Rechtsabteilung zur Prüfung gegeben. Eine endgültige Aussage kann voraussichtlich Anfang August
getätigt werden.
Herr Kämpf erhält das Wort.
Ein Ärztehaus wäre Gemeinbedarf, ein einzelne Praxis nicht. Es handelt sich beim
Rathausgrundstück um eine Fläche für Gemeinbedarf und kein Wohngebiet.
Herr Schättgen betont, dass vorab mit Herrn Schlange und Frau Berger vom Kreis
mündlich besprochen wurde, dass keine Probleme damit bestünden.
Geplant ist, dass im 1.OG zwei Ärzte mit unterschiedlichen Fachgebieten und im DG ein Arzt der u.a. auch eine psychische Unterstützung der Familien anbieten will, einziehen soll.
Herr von Wedel fragt, ob nicht 2 Ärzte in einer Praxis ausreichend wären, dies wird von Herrn Kämpf verneint. Herr von Wedel möchte das Gerichtsurteil, auf welches sich der Kreis stützt, nochmal prüfen.
Herr Bargon bekräftigt, den Beschluss zu fassen, um im Falle der Absage durch den Kreis handeln zu können.l
Beschluss
Beschluss:
Unter der Voraussetzung, dass der Kreis auf einer Änderung des B-Planes besteht, schlägt der Bauausschuss der Gemeindevertretung folgenden Beschluss vor:
Für Teilbereiche der Bismarckallee wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7
„Alte Hege“ für das Gebiet: „Östlich Bismarckallee, nördlich Alte Hege (Flurstücke 55/29, 55/34, 55/98, 55/97)“ aufgestellt.
Planungsziel ist die Änderung der Gebietsausweisung von „Reinen Wohngebiet“ in
„Allgemeines Wohngebiet“.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes ist ein Städteplaner zu beauftragen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bau GB soll in Form einer öffentlichen Auslegung für die Dauer von 14 Tagen im Amt Hohe Elbgeest , Fachdienst Planung und Bauen, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf, erfolgen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Herr Mylius der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
