24.09.2018 - 8 Einführung eines Straßenkatasters

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Wortprotokoll

Der Gesetzgeber hat am Anfang des Jahres 2018 die Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung aufgehoben und in die Entscheidung der Gemeinden gestellt.

Auf Antrag der CDU hat die Gemeindevertretung am 25.04.2018 einen Auftrag an den Finanzausschuss u. Bauausschuss zur Beratung der zukünftigen Straßenausbaukosten übergeben. Hier sind nicht die erstmaligen Erschließungskosten gemeint sondern wenn eine Straße in die Jahre gekommen ist und von Grund auf saniert werden muss. Die Kosten können nicht von den jetzigen Steuereinnahmen der Gemeinde gedeckt werden. Also muss eine möglichst gerechte Finanzierung aller Einwohner und Betriebe erarbeitet werden.

Die Entscheidung, keine Straßenbeiträge zu erheben, ist keine Entscheidung für ein Haushaltsjahr oder einer Wahlperiode, sondern muss langfristig angelegt sein, ansonsten verursacht / fördert die Gemeinde die Ungleichbehandlung Ihrer Bürger und Betriebe.

Nur auf der Grundlage des Investitionsbedarfs für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen / Wegen / Plätzen in den nächsten 5 besser noch 10 Jahren lässt sich beurteilen, was die Gemeinde leisten kann.

Das für die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen vorgesehene System (Kataster, Dokumentation oder welcher Begriff auch immer gewählt wird) muss mittelfristig finanzierbar, umsetzbar und zu erhalten sein. Das gilt natürlich über die Wahlperiode hinaus.


Möglichkeiten einer gerechten Finanzierung:

Was bedeutet Straßenausbaubeitrag

  • Die Straßenausbau und Umbaubeiträge durch alle Eigentümer der Gemeinde, als jährlichen extra Beitrag zu erheben. Die Kostenberechnung kann nur nachvollziehbar über oder durch Grundlage des Straßenkatasters erfolgen.
  • Mit der Aufhebungssatzung und einer möglichen Steuererhebung (zweckgebunden) werden zukünftig alle Einwohner der Gemeinde beteiligt. Es stellt sich die Frage der Gerechtigkeit
  • Straßenausbaubeiträge sind wiederkehrende Beiträge, grundstücksbezogene Abgaben und keine Betriebskosten im Sinne des Mietrechts und können nicht von Grundstückseigentümer auf die Mieter umgelegt werden.
  • Straßenausbaubeiträge werden bisher bei Grundstückseigentümern aus Gewerbe u. Industrie sowie bei vermieteten Wohnungseigentümern steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt.

 

Was bedeutet Erhöhung der Grundsteuer

  • Die Finanzierung der Straßenbaukosten aus der Grundsteuer führt zur Freistellung der meisten großen öffentlichen oder teilöffentlichen Grundstücksnutzungen und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Eigentümer von Wohngrundstücken.
  • Freistellung der Grundstückseigentümer v. Straßenbaulasten

Grundstücksbezogene Abgaben (keine Abgabe auf Nutzungsmöglichkeiten, sondern nur auf Ertragswert)

  • Wer Grundsteuerbefreiung genießt ist auch von Straßenlasten befreit
  • Mehrbelastung der Mieter durch die Umlage der Grundsteuer. Es wird schon heute über zu hohe Mieten / Nebenkosten geklagt.
  • Kreisumlageerhöhung für alle kreisangehörigen Gemeinden. Die Erhöhung der Grundsteuer führt zu einer Erhöhung der Hebesätze für den kreisangehörigen Bereich

 

Quelle: Grundsteuer oder Straßenbaubeiträge – Apell für sachgerechte Entscheidungen –

  Von: VD a.D. Reiner Steenboock, Reinbek. Ausgegeben vom Amt Hohe Elbgeest

 

  • Herr Fuchs nimmt mit dem Bauausschussvorsitzenden in Aumühle Kontakt auf um Information über das dortige Straßenkataster zu erhalten. Erkenntnisse werden in der nächsten Bauausschusssitzung (voraussichtlich am 12.12.2018) vorgetragen.

Weiterhin wird das Bauamt gebeten in der nächsten Bauausschuss-Sitzung, wenn umsetzbar dem Bauausschuss das „Aumühler Straßenkataster“ mit den Pflegedaten vorzustellen. Die Möglichkeit wird von Bürgermeisterin Frau Falkenberg mit der Amtsdirektorin Frau Lehmann besprochen

 

 

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