12.02.2019 - 9 Bau- und Grundstücksangelegenheite...

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Wortprotokoll

Die GRZ II überschreitet das zulässige Maß erheblich, da die Zufahrt zur Doppelgarage sowie zwei Kieswege (zusammen ca. 180 m²) nicht als bauliche Anlagen gem. § 19 Abs. 4 Ziffer 1 BauNVO mitberechnet wurden. Nach Auffassung des Ausschusses. kann dem Vorhaben wg. der besonderen Lage am Wald (Waldabstand 25 m) zugestimmt werden, wenn die Zufahrt zur Doppelgarage auf die unbedingt notwendige Breite reduziert wird. Die Breite der Zufahrt an der vorderen Grundstücksgrenze wurde bereits früher auf 4 m festgelegt.

 

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Beschluss

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage sowie eines Gewächshauses für das Grundstück „Börnsener Straße 32“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag zur Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße auf 1.212 m² für das Grundstück „Börnsener Straße 32“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 71 Abs. 3 LBO für eine Abweichung nach von der örtlichen Bauvorschrift Nr. 5 des B-Planes Nr. 7 bzgl. der Dachneigung der „Vorhangfassade“ der Traufseiten von 65°.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage sowie eines Gewächshauses für das Grundstück „Börnsener Straße 32“ zu erteilen.

 

Die Breite der Kieszuwegung ist auf max. 4 m zu reduzieren. Eine Aufweitung zur Erschließung der Garage ist zulässig.


Hinweis: Für die spätere Errichtung einer Einfriedung mit einer Maximalhöhe von 1,50 m ist die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ bei der Gemeinde Aumühle zu beantragen.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

6

Ja-Stimme(n):

6

Nein-Stimme(n):

0

Enthaltung(en):

0

 

Es liegen keine Ausschließungsgründe nach § 22 GO vor.

 

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Anlagen zur Vorlage