20.04.2021 - 7 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Kuhkoppe...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

TEXT - TEIL B l. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

 

Die textliche Festsetzung Ziffer 3.3 zu den Mindestabständen von Garagen/Carports/Stellplätzen, wird diskutiert, ob die Ausnahmeregelung nur für Stellplätze oder auch für Garagen/Carports gelten soll.

 

Der Satz „Wenn die örtliche Gegebenheit das nicht hergibt, kann eine Ausnahme von der Regelung getroffen werden.“ wird gestrichen.

 

 

3.3 Für Garagen, Carports und Stellplätze ist zur Straßenbegrenzungslinie ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Wenn die örtliche Gegebenheit das nicht hergibt, kann eine Ausnahme von der Regelung getroffen werden.

 

 

 

 

TEXT TEIL B - lI. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 84 LBauO)

 

Die textliche Festsetzung Ziffer 7 zu Staffelgeschossen wird diskutiert. BSK wird gebeten die Anmerkung zu Staffelgeschossen zu optimieren.

 

Gestrichen wird Ziffer 7: Der zurücktretende Versatz der Außenwand eines Staffelgeschosses ist an allen Seiten des Gebäudes auszuführen. Der Versatz muss größer als 1,50 m sein.

 

Ziffer 7 soll lauten: Bei Staffelgeschossen vergrößert sich der Mindestabstand bei zweigeschossigen aufgehenden Wänden auf 6,50 m zur Grundstücksgrenze.

 

 

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Beschluss

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung die vorliegenden Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Kuhkoppel" für das Gebiet: "Südlich der Müllerkoppel und nördlich der Sachsenwaldstraße mit den Straßen Eichhörnchenweg, Fasanenweg, Otternweg, Eichenweg, Am Hünengrab" mit folgenden Änderungen zu verwenden:

 

Text Teil B, I. Planungsrechtliche Festsetzungen, Ziffer 3.3 wird ersetzt durch:

3.3 Für Garagen, Carports und Stellplätze ist zur Straßenbegrenzungslinie ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.

 

Text Teil B, II. Örtliche Bauvorschriften, Ziffer 7 wird ersetzt durch:

7: Bei Staffelgeschossen vergrößert sich der Mindestabstand bei zweigeschossigen aufgehenden Wänden auf 6,50 m zur Grundstücksgrenze.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

6

Ja-Stimme(n):

6

Nein-Stimme(n):

0

Enthaltung(en):

0

 

Aufgrund des § 22 GO war Frau Engljähringer von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; Sie war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

 

 

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Realisierung 2

Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

06.05.2021   

Beschlussverfolgung gestartet in ALLRIS SD

Termin: 06.05.2021

federf. Fachamt: Amt IV.0 - Bauamt

federf. Sachb.: Marco Haralambous

 

07.05.2021  11:35:38    Haralambous, Marco 

bearb. Fachamt geändert: (offen) --> Amt IV.0 - Bauamt

bearb. Sachb. geändert: (alle) --> Christine Gade-Müller

Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt

Auftrag:

z.w.B..

 

07.05.2021  13:02:31    Gade-Müller, Christine 

Status auf "In Bearbeitung" gesetzt

Vermerk:

Vorlage für GV angefertigt.

 

07.05.2021  13:02:35    Gade-Müller, Christine 

Status auf "Erledigt" gesetzt

 

11.05.2021  07:47:53    Haralambous, Marco 

Status auf "Geprüft" gesetzt

 

11.05.2021  07:47:54    Haralambous, Marco 

Status auf "Autorisiert" gesetzt