12.03.2015 - 8 Sitzungsgeld; hier: Teilnahme von bürgerlichen ...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Die Gemeinde hat um Prüfung gebeten, ob bürgerlichen Ausschussvorsitzenden für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld gewährt werden kann, sofern eine Teilnahme an der Sitzung der Gemeindevertretung geboten ist.

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Aumühle enthält in § 6 folgende Sitzungsgeldregelungen für die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse:

 

  1. Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie

gewählt wurden.

  1. Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktions- und Teilfraktionssitzungen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen;
  2. Sitzungsgeld für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde.

 

Die oder der Ausschussvorsitzende hat nach § 46 Abs. 3 Gemeindeordnung ein

Teilnahme- und Rederecht in der Gemeindevertretung, allerdings nur dann, wenn es sich um einen Tagesordnungspunkt handelt, der zuvor in dem betreffenden Fachausschuss beraten worden ist. Dabei ist die oder der Ausschussvorsitzende an das gebunden, was der Ausschuss zu diesem Punkt beschlossen hat.

 

Für diesen Fall wäre also die Zahlung eines Sitzungsgeldes an die oder den Ausschussvorsitzenden möglich. Die entsprechende Regelung ist bereits heute in der Entschädigungssatzung enthalten, so dass eine Zahlung des Sitzungsgeldes rechtlich möglich ist. Die Teilnahmeliste der Gemeindevertretung wäre im Einzelfall entsprechend zu ergänzen.

 

Weitergehende Entschädigungsregelungen sind nach der Entschädigungsverordnung nicht zulässig.

 

Frau Mirow macht diesbezüglich darauf aufmerksam, dass der anwesende Ausschuss-vorsitzende sich auf der Anwesenheitsliste, unter Angabe des Tagesordnungspunktes, zu welchem er erschienen ist, eintragen muss.

 

 

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