21.04.2016 - 9 Bau- und Grundstücksangelegenheite...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Es wird diskutiert.

 

Reduzieren

Beschluss

  1. Die Fragen 1 bis 7 der Bauvoranfrage werden wie folgt beantwortet:

    1. Ist der neue Anbau so wie zeichnerisch dargestellt mit seinen Abmessungen an
  2. dieser Position zulässig?
         Ja

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

 

Ja-Stimme(n):

6

 

Nein-Stimme(n):

0

 

Enthaltung(en):

1

 

2. Ist der neue Anbau mit dem dargestellten Satteldach zulässig?
     Ja

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

 

Ja-Stimme(n):

7

 

Nein-Stimme(n):

0

 

Enthaltung(en):

0

 

3. Ist der neue Anbau alternativ auch mit einem Flachdach oder einem Pultdach zulässig?
 

Hierzu erteilt die Gemeinde keine Ausnahme von der Veränderungssperre, da die Zulässigkeit von Flachdächern für Anbauten noch nicht abschließend geklärt ist. Pultdächer sind unzulässig.

 

  1. Ist der neue Anbau mit der dargestellten weißen Fassade (wie Bestand) zulässig?
    Ja, aber kein reinweiß.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

 

Ja-Stimme(n):

7

 

Nein-Stimme(n):

0

 

Enthaltung(en):

0

 

  1. Ist der neue Anbau alternativ auch mit einem farbigen, auch dunklen Fassadenmaterial zulässig?

 

 

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

 

Ja-Stimme(n):

0

 

Nein-Stimme(n):

7

 

Enthaltung(en):

0


Zum Erhalt des Charakters der Siedlung wird in der Bürgerstraße und in der Ernst-Anton-Straße im Bebauungsplan eine helle Putzfassade oder heller/weißlicher Klinker vorgeschrieben werden. Wie konkret diese Festsetzungen sein werden, ist noch nicht abschließend geklärt.

  1. Ist die Umnutzung des Bestandsanbaues in Wohnfläche zulässig?


Diese Frage kann seitens der Gemeinde nicht abschließend geklärt werden, weil der Gemeinde nicht bekannt ist, wofür der Anbau eine Baugenehmigung hat. Die Baugenehmigung ist in unseren Akten nicht vorhanden. Der Eigentümer hat in der Bauausschusssitzung behauptet, dass die Baugenehmigung für eine Waschküche und nicht Stall oder sonstige andere Nutzung ausgestellt wurde. Die Gemeinde kann planungsrechtlich nicht beurteilen, ob eine Waschküche damals zur Wohnnutzung zählte. Dies ist bitte von der Bauaufsicht zu klären. Sollte dies der Fall sein, so erteilt die Gemeinde ihr Einvernehmen für die Umnutzung. Die Genehmigung wird auch erteilt, falls die Baugenehmigung nicht im Archiv der Bauaufsicht vorhanden ist. Sollte die Baugenehmigung aber für etwas anderes ausgestellt sein, so erteilt die Gemeinde vorerst nicht ihr Einvernehmen, und die Nutzungsänderung müsste erneut beraten werden.

 

  1. Ist ein Abriss und Ersatzbau an gleicher Stelle und im gleichen Umfang für den Bestandsanbau zulässig?


Nein, der Bereich des Bestandsanbaus wird außerhalb des Baufeldes des zukünftigen Bebauungsplanes sein.

 

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt eine Ausnahme von der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 11 für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Ernst-Anton-Straße/Bürgerstraße“ für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24, zu erteilen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

 

Ja-Stimme(n):

7

 

Nein-Stimme(n):

0

 

Enthaltung(en):

0

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage