18.03.2025 - 8 Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Di., 18.03.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 20:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Ingo Jäger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt Folgendes:
- Die Gemeinde Aumühle erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 LV, § 47 Abs. 1 LVerfGG gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung vom 13.12.2024 (GVOBl. SH 2024, Nr. 15 S. 957 – FAG 2024) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV.
- Grundlage der Verfassungsbeschwerde ist die auch im Namen unserer Gemeinde im Gesetzgebungsverfahren abgegebene anwaltliche Stellungnahme (Anlage 1) und die darin zum Ausdruck kommenden Einwände gegen die angegriffenen Regelungen.
- Der Amtsdirektor wird beauftragt, alles Weitere zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu veranlassen und das weitere Verfahren mit der Verwaltung zu begleiten, insbesondere die notwendige Vollmacht (Anlage 2) zur anwaltlichen Vertretung der und Prozessführung vor dem Verfassungsgericht für die Gemeinde durch DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam zu unterzeichnen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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351,4 kB
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189,3 kB
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