09.11.2016 - 10 Bau- und Grundstücksangelegenheite...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
- Datum:
- Mi., 09.11.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 20:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“ zu erteilen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag für die Errichtung einer zweiten Zufahrt für das Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“. Die östliche Zufahrt ist bei einer Grundstücksteilung und einer hinteren Bebauung gemeinsam zu nutzen.
Alle Baukörper einschließlich Carport müssen die 7 Meter zur Straße einhalten.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag für die Fällung der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten zwei Spitzahorne auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen für die Fällung der beantragen Rotbuche auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13, welche gemäß der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle und dem Naturschutzgesetz geschützt ist.
Abstimmungsergebnis
Abstimmungsergebnis: | Stimmberechtigt: | 7 |
| Ja-Stimme(n): | 7 |
| Nein-Stimme(n): | 0 |
| Enthaltung(en): | 0 |
Anmerkung zu Protokoll: Der Fachdienst Planen und Bauen hat im Nachgang zur Sitzung festgestellt, dass gem. B-Plan Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ der beantragte Abstand des Carportes zur Straßenbegrenzungslinie von 3 m zulässig ist. Der vom Ausschuss verlangte Mindestabstand von 7 m ist daher unzulässig und wird im Genehmigungsbescheid nicht festgelegt werden.
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Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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337,2 kB
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1,2 MB
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