25.10.2018 - 8 Verzicht auf Weiterverfolgung von Forderungen

Beschluss:
abgelehnt
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Beschluss

Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt, von Amts wegen die Weiterverfolgung von Forderungen bis zu 10.000,00 Euro einzustellen, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen wie dauernde Zahlungsunfähigkeit, Tod des Schuldners ohne Erbmasse, die Kosten der Weiterverfolgung außer Verhältnis zur Höhe der Forderungen stehen oder rechtskräftige endgültige Rechtsschuldbefreiung nach Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren für diese vom Insolvenzverfahren erfasste Forderung dauernd ohne Erfolg bleiben wird. Schulden nach Stichtag Insolvenzeröffnung fallen nie unter Restschuldbefreiung.

Über diese Fälle ist der Gemeindevertretung zu berichten.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

22

Ja-Stimme(n):

  0

Nein-Stimme(n):

22

Enthaltung(en):

  0

 

Es liegen keine Ausschließungsgründe nach § 22 GO vor.