06.03.2019 - 11 Bau- und Grundstücksangelegenheite...

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Beschluss

Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB für die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änd. und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 zum Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung von 8 Bäumen auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“. Die Baumgruppe Nr. 6 wird als ein Baum gewertet.

 

Für die gefällten Bäume Nr. 1 - 8 ist gemäß dem Bebauungsplan Nr. 2 eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“ vorzunehmen.

 

Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Der Antragsteller hat 14 einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18- 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen. (Hinweis: zzgl. 2 Bäume für die Befreiung zur Fällung einer Rot-Eiche vom 31.12.2018.)

 

Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens vollständig vorzunehmen und durch geeignetes Material (Lageplan, Fotos, Kaufbelege etc.) nachzuweisen. Die Bäume sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht gefällt werden, auch wenn sie den Stammumfang von 80 cm noch nicht erreicht haben.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigt:

7

Ja-Stimme(n):

0

Nein-Stimme(n):

7

Enthaltung(en):

0

 

Aufgrund des § 22 GO war Frau Engljähringer von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

– Herr Edler hat für diesen TOP die Vertretung für sie übernommen.

 

Anmerkungen:

 

1. Im B-Plan Gebiet ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig. Das Untergeschoss des Gebäudes ragt jedoch soweit aus dem Gelände heraus, dass es gemäß Landesbauordnung  zweigeschossig wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit ist das Gebäude in Relation zu dem ursprünglichen Gelände gemäß LBO. Der BA empfiehlt eine niedrige Höhenlage der Baulichkeiten und damit einhergehend eine geringere Aufschüttung.

 

2. Nach Aussage der Antragsteller wurde die Topografie ca.1960 im Rahmen der damaligen Neubebauung verändert. Das Gelände wäre davor höher gewesen. Für das inzwischen abgerissene Haus sei 1960 eine Senke erzeugt worden.

 

3. Der Bauausschuss stellt dem Antragsteller seine Zustimmung zur Verschiebung des Baufensters Richtung Süd/Westen (Richtung Straße) in Aussicht.

 

4. Der Bauausschuss weist darauf hin, dass die Topografie im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume nicht verändert werden darf. In diesem Bereich darf nicht aufgeschüttet oder abgegraben werden.

 

5. Dem Bauausschuss erscheint das Nebengebäude sehr hoch (7,80m)..

 

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Anlagen zur Vorlage