Beschlussvorlage - 02/104/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeinde Börnsen beabsichtigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet: "Südlich Schwarzenbeker Landstraße (B207), nördlich Pusutredder, westlich der Straße Beim Sachsenwald (B-Plan 27)" aufzustellen.

Planungsziel ist die Änderung der Gebietsausweisung im Bereich des Mischgebietes in ein Allgemeines Wohngebiet.

Der Bebauungsplan soll nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durch Einbeziehung von Außenbereichsflächen ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll BSK in Mölln beauftragt werden.

 

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, weil der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt wird und der Abschluss des Bauleitplanverfahrens für den B-Plan Nr. 30 in Kürze bevorsteht.

 

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Sachverhalt

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 07.12.2022 wird der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den B-Plan 30 gefasst.

Die zwischenzeitlichen Ziele der Gemeinde für die Ausweisung der Gebietsnutzung haben sich geändert. Die Mischgebietsfläche soll als Allgemeines Wohnen festgesetzt werden. Hierfür müsste allerdings der Flächennutzungsplan geändert werden. Im Flächennutzungsplan ist als Nutzung Mischgebiet dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist aber zeitintensiv, weil die Änderung vom Innenministerium genehmigt werden muss.

Durch die Fassung des Aufstellungsbeschlusses der 1. Änd. des B-Planes Nr. 30 und deren Bekanntmachung bis zum 31.12.2022 besteht die Möglichkeit, dass Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen. Die Verfahrensart wurde vom Gesetzgeber zeitlich befristet. Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31.12.2024 zu fassen. Beim Verfahren nach § 13b BauGB muss der Flächennutzungsplan nur berichtigt werden und es bedarf keiner Genehmigung durch das Innenministerium. Sobald der Satzungsbeschluss für den B-Plan 30 gefasst ist, kann der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Planes 30 erfolgen. Die Auslegung beginnt, sobald die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den B-Plan 30 erfolgt ist.

 

Der Vorteil für den Investor und die Gemeinde ist, dass mit dem Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 30 mit den Erschließungsarbeiten bereits begonnen werden kann. Der Interessent für die Fläche des Gewerbegebietes kann ebenso seine Baugenehmigung für die Errichtung des Autohauses beantragen.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Die Planungskosten für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 sind vom Investor zu tragen. Das Planungsbüro wird vom Investor direkt beauftragt.

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Anlagen

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