Beschlussvorlage - 03/007/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Dassendorf beschließt, den Standort … als möglichen Mobilstandort an die Projektfirma CR Projektengineering zu melden. Diese soll weitere Prüfungen zur Eignung des Standortes durchführen.

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Sachverhalt

Gemäß § 7a 26. Bundesimmissionsschutzverordnung sind Kommunen am Ausbau der Mobilfunknetze zu beteiligen. Grundlage hierfür ist die Mobilfunkvereinbarung von 2001, die zwischen kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) und den vier Mobilfunkunternehmen (Deutsche Telekom Technik GmbH, Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. KG, Vodafone GmbH) geschlossen wurde. Sie legt die Rahmenbedingungen für den Ausbau der mobilen Infrastruktur fest. Diese erfordert zusätzliche Standorte für die vier Unternehmen, da die Bundesregierung bis Ende 2022 eine ausreichende Versorgung bis jetzt vernachlässigter Bereiche erwartet. Die kommunalen Belange sollen ebenso relevant bewertet werden wie die der Mobilfunknetzbetreiber. Außerdem kann die Kommune Standortvorschläge unterbreiten, die vorrangig und ergebnisoffen geprüft werden. Diese müssen allerdings verkehrssicher und wirtschaftlich sein, funktechnischen Anforderungen und dem Immissionsschutzgesetz entsprechen. Kommunale Liegenschaften werden in der Vereinbarung als bevorzugte Standorte bezeichnet. Bei den Standorten wird zwischen Kleinzellen und Makrostandorten unterschieden. Kleinzellen sind zum Beispiel Straßenbeleuchtung, Ampelanlagen und ÖPNV-Tafeln, die die vorhandene Mobilinfrastruktur ergänzen. Makrostandorte sind Funkanlagen auf Dächern und Masten.

 

Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein sind hierbei zu berücksichtigen (Abstand zum Wald 30 m, kann auf 20 m reduziert werden in Ausnahmefälle bei Zustimmung der Unteren Forstbehörde). Die Waldflächen im nördlichen Bereich des Suchkreises sind Teil eines ausgewiesenen Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "Sachensenwald-Gebiet"). Für Projekte innerhalb eines Natura 2000-Gebietes ist eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) notwendig. Diese kann auch für Projekte eines Natura 2000-Gebietes erforderlich werden, wenn sie an die Fläche angrenzen. Naturschutzrechtlich sind gemäß § 15 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Zu den Eingriffen zählt auch die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation im Außenbereich. Gemäß § 15 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. In diesem Sinne ist eine gemeinsame Nutzung einer Mobilfunkbasisstation durch verschiedene Anbieter anzustreben und zu prüfen. Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind als Standorte ungeeignet. Zudem muss ein bestimmter Abstand vom Funkmast zum Wohngebiet eingehalten werden nach §6 Landesbauordnung. Dieser beträgt: Höhe des Mastes*0,4.

 

Ein „Weißer Fleck“ liegt unter anderem in der Gemeinde Dassendorf, auch wenn bereits zwei Funkmasten auf Gemeindegebiet stehen (Nähe Amtsgebäude und in der Straße Steinberg). Aus diesem Grund ist ein Projektingenieur der Firma CR Projektengineering im Oktober 2020 auf die Gemeinde zugekommen, um eine Einigung über einen Standort für einen 4G-Funkmast im Gemeindegebiet zu erzielen. Der Suchradius kann der Anlage entnommen werden. Er hat seinen Mittelpunkt beim Restaurant am Müssenweg und dehnt sich nördlich bis zum Sachsenwald, östlich bis zum Golfplatz, südlich bis zum Obsthof und westlich bis zur Waldwiese aus. Am 21.09.2021 fand eine GV statt, zu der der Vertreter eingeladen war.

 

Bisher wurden folgende gemeindeeigene Flächen hinsichtlich eines möglichen Mobilfunkstandortes betrachtet: Die Abwasser-Pumpstation und der Bolzplatz beim Kleingarten. Die Fläche an der Abwasser-Pumpstation hat die Untere Naturschutzbehörde nach erster Auskunft als nicht geeignet bezeichnet, da das Grundstück vollflächig im Vogelschutzgebiet „Sachsenwald-Gebiet“ liegt. Die Fläche am Bolzplatz käme laut UNB und Projektfirma grundsätzlich in Frage. Diese Fläche könnte allerdings gemeindeseitig in Zukunft auch für andere Zwecke genutzt werden.

Auch bei privaten Grundstückseigentümern im Suchgebiet hat die Projektfirma bereits angefragt. Der Besitzer von einem dieser Grundstücke möchte allerdings keinen Funkmast auf seinem Gelände errichten lassen. Ein privater Eigentümer würde im Übergang zwischen Kreuzhornweg und Müssenweg sein Grundstück zur Verfügung stellen, daher wurde dieser Standort zur Prüfung vorgeschlagen. Der Projektingenieur hat zurückgemeldet, dass dieser Standort infrage käme für eine Prüfung. Entscheidet sich die Gemeinde für keinen der genannten Standorte kann bis Ende 2022 kein Mobilstandort in Dassendorf geschaffen werden, der den „weißen Flecken“ schließt.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl.
Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl.
Folgekosten:


 

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Anlagen

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