Beschlussvorlage - 13/014/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung ermächtigt den Bürgermeister, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach erfolgtem Vergabeverfahren Aufträge zu vergeben, welche zum Erstellen einer genehmigungsfähigen Bauvoranfrage notwendig sind.

 

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Sachverhalt

Im Namen der Gemeinde wurde eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück Alte Allee 1 bei der Bauaufsicht in Ratzeburg eingereicht.

Hierbei sollte insbesondere die allgemeine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB sowie die denkmalschutzrechtlichen Belange/Auflagen abgeklärt werden.

Seitens der Bauaufsicht gab es diverse Nachforderungen, im Besonderen ein Schallschutzgutachten sowie eine detailliertere Gebäudeplanung mit Schnitten und Höhenplanung.

 

Die mit der Bauvoranfrage eingereichte Skizze sollte lediglich der Abstimmung der allgemeinen Bebaubarkeit dienen und war noch kein auf den Feuerwehrbedarfsplan abgestimmter Architektenentwurf.

Von Seiten der Feuerwehr gab es große Bedenken, ob die eingereichte Skizze überhaupt die räumlichen Anforderungen an den geplanten Neubau erfüllen kann.

 

Eine Erstellung eines Schallschutzgutachten auf dieser Plangrundlage wäre somit nicht zielführend gewesen und hätte einige Kosten für die Gemeinde verursacht.

 

 

 

Da jedoch auch Fristen mit den Nachforderungen der Bauaufsicht verbunden waren und auch hier bei nicht Einhaltung Kosten entstanden wären, hat die Arbeitsgruppe entschieden, dass der Bürgermeister die gestellte Bauvoranfrage zurückzuzieht. In einem weiteren Schritt wurde das Amt gebeten das Grundstück noch einmal anhand der Vorgaben durch das gewünschte Raumprogramm der Feuerwehr zu überprüfen.

 

Das Amt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch eine andere Anordnung des Baukörpers und der Stellplätze auf dem Grundstück eine Maximierung des Bauvolumens erreicht werden kann, welche flächenmäßig nahezu alle Anforderungen der Feuerwehr erfüllen könnte. Ob diese Flächen tatsächlich in einem solchen Bauvolumen anhand ihrer organisatorischen Funktionen und besonderen räumlichen Anforderungen unterzubringen sind, kann jedoch nur ein Fachplaner beurteilen, welcher über Erfahrung im Feuerwehrbau verfügt.

 

Daher ist es nun erforderlich einen solchen Fachplaner mit einer aussagekräftigen Vorentwurfsplanung zu beauftragen. Im Rahmen dieser Vorentwurfsplanung könnte sich jedoch auch herausstellen, dass der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit den derzeitigen Anforderungen aus dem Feuerwehrbedarfsplan auf dem Grundstück „Alte Allee 1“ nicht realisierbar ist. Sollte es kritische Punkte in der Vorentwurfsplanung geben, so sind diese mit der Feuerwehrunfallkasse abzustimmen, bevor eine neue Bauvoranfrage mit dem entsprechendem Schallschutzgutachten eingereicht wird.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Ja

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

13.2.13000.96000

voraussichtl. jährl.
Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl.
Folgekosten:


 

Deckung / Bemerkung:

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Ja

 

 

 

Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag

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Anlagen

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