Beschlussvorlage - 12/192/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

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Sachverhalt

Am 09.12.2021 fand ein Ortstermin mit den Bauausschussmitgliedern und dem Planungsbüro BSK statt.

Es bestand Einvernehmen, dass die Festsetzung zur Anzahl an Vollgeschossen unverändert bleibt. Bei allen Gebäuden sind 2 Vollgeschosse zulässig. Nur das reetgedeckte Wohnhaus „Große Straße 39“ ist nur ein Vollgeschoss zulässig.

 

Insbesondere die Problematik der Gebäude- und Traufhöhen und dessen Bezugspunkte auf der östlichen Seite der Großen Straße wurden thematisiert. Ein Teil der Grundstücke hat ein erhöhtes Geländeniveau bezogen auf die Geländeoberfläche des Fußweges und aber insgesamt eine abfallende Topographie zur Straße. Das Planungsbüro wird hierfür Vorschläge zu möglichen Festsetzungen erarbeiten. Dabei sind auch die Festsetzungen für die Eckgrundstücke zu beachten, weil das Straßenniveau der Seitenstraßen am Schnittpunkt der Großen Straße niedriger ist und Richtung Osten ansteigt.

 

Ein weiteres Thema war, ob die Nutzungsart der Grundstücke ab der Kurzen Straße Richtung Süden umgewandelt werden soll von Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet. In diesem Bereich wird nur das Grundstück „Große Straße 33“ gewerlich genutzt. Das Planungsbüro soll überprüfen, ob dieses Gewerbe auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist.

 

Ebenfalls wurde die Anordnung der Stellplätze auf der Nordseite der Bergstraße angesprochen. Es muss geklärt werden, ob eine Fläche für Stellplätze im Bebauungsplan festgesetzt wird und diese eine senkrechte Anordnung zur Straße aufweisen sollen.

Auch die bisher zulässige Gebäudehöhe von 11,0 m nördlich der Bergstraße wurde angesprochen, ob diese auf 10 m reduziert werden soll. Auch hierzu bedarf es eine Entscheidung.

Es besteht Einvernehmen, dass zukünftig auch Kiesflächen von Zufahrten und Stellplätzen zu 100 % auf die GRZ2 anzurechnen sind.

 

Weiterhin wurde die Festsetzung Text Teil B Ziffer 3.8 angesprochen, ob diese unverändert bestehen bleiben oder modizifziert werden soll:

Ein Vorschlag war, dass diese Regelung nur für Einzelhandelsgeschäfte gelten soll.

 

Bisher ungeklärt ist immer noch die Frage, ob es einen Bezug zwischen Anzahl der Wohneinheiten und der Grundstücksgröße geben soll.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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