Beschlussvorlage - 12/193/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zu folgenden Fragen:

  1. Wird einem Neubau zugestimmt, dass die gleichen Merkmale und Maße (Flächen und Höhen) hat, wie das Bestandshaus 14a? – Ja/Nein
  2. Wird einem Neubau im Eichhörnchenweg 14 zugestimmt, dass eine maximale Firsthöhe von 10 m, gemessen über der mittleren Oberkante zugehöriger öffentlicher Verkehrsfläche beträgt und 2 Wohneinheiten beinhaltet? – Ja/Nein

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Wohnhauses sowie dem Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Eichhörnchenweg 14/14a“ zu erteilen.

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Sachverhalt

Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Abriss des Wohnhauses und den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten für das Grundstück „Eichhörnchenweg 14/14a“.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, I Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, offene Bauweise, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², Gebäudehöhe 10,0 m, seitlicher Mindestabstand von 5,0 m.

 

Auf dem Grundstück stehen bereits zwei Wohnhäuser. Das alte Haus aus den 60er Jahren soll abgebrochen werden und durch ein baugleiches Wohnhaus, welches 2015 neu auf dem Grundstück gebaut wurde, ersetzt werden, allerdings mit 2 Wohneinheiten. Das Grundstück hat eine Größe von 1.749 m².

 

Die im Antrag aufgeführte GRZ1-Berechnung ist fehlerhaft, weil die Terrassenflächen nicht berücksichtigt wurden. Die beiden Wohnhäuser mit Terrasse haben eine Grundfläche von 305,54 m², dass ergibt eine GRZ 1 von 0,17.

Die Zufahrten und teilweise die Stellplätze sind in Kiesel/Split angelegt und wurden bei der GRZ 2-Berchnung nicht berücksichtigt. Würden diese angerechnet werden, dann wird diese deutlich überschritten. Beim damaligen Bauantrag 2015 war die Zufahrt noch unbefestigt.

 

Das Gebäude hat eine Höhe von 9,92 m und wäre nach der 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 2 mit der geplanten Festsetzung der Gebäudehöhe von 8,50 m unzulässig.

Weiterhin würde die zukünftige Festsetzung nicht eingehalten werden, dass für die 1. Wohnung eines Hauses die minimale Grundstücksfläche 1.100 m² beträgt und für die zweite Wohnung mindestens 600 m² zusätzlich erforderlich ist.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 liegt derzeit aber noch bis zum 23.12.2021 öffentlich aus.

Die Gemeinde hat eine Frist bis zum 05.02.2021 bis zur Abgabe der Stellungnahme.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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