Beschlussvorlage - 12/197/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück „Oberförsterkoppel 4“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für die Unterschreitung der Mindestgröße des Grundstückes „Oberförsterkoppel 4“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 71 Abs. 2 LBO i.V.m. § 84 LBO für die Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift für die Errichtung des Anbaus mit einem Flachdach, welcher als Dachterrasse genutzt werden soll für das Grundstück „Oberförsterkoppel 4“.

Aus Gründen der Erhaltungssatzung ist das Geländer der Dachterrasse in der selben Ausführung wie die Geländer der beiden Balkone der Südseite zu errichten, damit der Anbau sich dem Hauptgebäude anpasst.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück „Oberförsterkoppel 4“ zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauantrag für die Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück „Oberförsterkoppel 4“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“. Folgendes ist festgesetzt: GRZ 0,15, GFZ 0,2, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise, Einzelhaus, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², Mindestabstand zur seitlichen und hinteren Grundstücksgrenze 5 m.

Als örtliche Bauvorschrift ist folgendes festgesetzt:

 

Das Grundstück hat eine Größe von 1015 m². Diese Grundstücksgröße bestand schon zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes, sodass für die Errichtung des Anbaus eine Befreiung benötigt wird, die von der Gemeinde auch zu erteilen ist. Es besteht kein Versagungsgrund.

 

Der Anbau soll mit einem Flachdach errichtet werden, welches oberhalb als Dachterrasse genutzt werden soll. Da der Anbau aufgrund der Größe nicht als untergeordnetes Bauteil anzusehen ist, wird für die Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift die Zustimmung der Gemeinde benötigt.

Für den Anbau des Flachdaches am Wohnhaus des Nachbargrundstückes „Oberförsterkoppel 4a“ hat der Bauausschuss am 02.05.2017 die Zustimmung erteilt.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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