Beschlussvorlage - 03/043/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsregelnde Lärmschutzmaßnahmen auf der L314 und B207
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt III.0 - Ordnungs- und Sozialamt
- Bearbeitung:
- Simone Kelling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Dassendorf
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Entscheidung
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09.06.2022
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Sachverhalt
Die Landesstraße 314 und die Bundesstraße 207 gehören zu den Hauptverkehrsstrecken zwischen Reinbek und Geesthacht sowie zwischen Schwarzenbek und Hamburg Bergedorf. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens – insbesondere auch durch LKW-Verkehr – ist von einer hohen Lärmbelastung auszugehen. Aufgrund des Verlaufes der L314 direkt innerorts durch Dassendorf und die dort vorhandene Bebauung sollte einmal betrachtet werden, ob möglicherweise verkehrsregelnde Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden können.
Lärmschutzmaßnahmen im o.g. Sinne sind unter anderem temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen, LKW-Nachtfahrverbote, generelle Fahrverbote (Zum Beispiel wurde kürzlich ein Teilbereich der B207 in der Ortsdurchfahrt Kröppelshagen mit einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung für LKW beschildert).
Um derartige Lärmschutzmaßnahmen umsetzen zu können, wird eine Lärmberechnung benötigt. Diese ist durch das Ordnungsamt bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Herzogtum Lauenburg zu beantragen.
Die Verkehrsaufsicht setzt sich dann mit dem Straßenbaulastträger – in diesem Falle mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Lübeck – in Verbindung. Der LBV in Lübeck wird dann eine Lärmberechnung der beantragten Straßen durchführen und das Ergebnis gemeinsam mit der Verkehrsaufsicht auswerten. Anhand der berechneten Messwerte können gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen durch die Verkehrsaufsicht des Kreises angeordnet werden. Um welche Lärmschutzmaßnahmen es sich konkret handeln könnte, stimmt die Verkehrsaufsicht mit dem LBV in Lübeck ab. Das Ergebnis wird der Gemeinde vorgelegt.
Sollte die Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen festgestellt werden, ist der Straßenbaulastträger, also der LBV, verpflichtet, diese umzusetzen.
Die Lärmberechnung ist durch den Straßenbaulastträger durchzuführen. Ein durch das Amt Hohe Elbgeest oder die Gemeinde Dassendorf extern beauftragtes Gutachten kann als Grundlage nicht verwendet werden.
Finanz. Auswirkung
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im Verwaltungshaushalt: |
Ja / Nein |
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Im Vermögenshaushalt: |
Ja / Nein |
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Einnahmen: |
€ |
Ausgaben: |
€ |
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Haushaltsstelle: |
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Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. |
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voraussichtl. jährl. |
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Deckung / Bemerkung:
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im Haushalt sind Mittel enthalten: |
Ja / Nein |
Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag
