Beschlussvorlage - 13/054/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag gem. § 71 i.V.m. § 6 LBO zur nachträglichen Genehmigung des Sichtschutzzaunes für das Grundstück „Vor den Hegen 16“.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauantrag für die nachträgliche Genehmigung eines Sichtschutzzaunes für das Grundstück „Vor den Hegen 14“. Der Zaun verläuft entlang der Grundstücksgrenze zur Privatstraße auf einer Länge von 64 m. Der Zaun ist ca. 30 Jahre alt und hat eine Höhe von 1,8 m. Da die Straße tiefer liegt beträgt die Höhe von dieser Seite ca. 2 m.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6. Im Text Teil B Ziffer 3 Einfriedungen ist festgesetzt, dass straßenseitige Einfriedungen nur als Hecken oder Lattenzäune aus Holz zulässig sind. Die Höhe vom gewachsenen Erreich darf 1,20 m nicht überschreiten.

Da es sich hier um die Grundstücksgrenze an einer Privatstraße handelt, kann von dieser Festsetzung abgewichen werden. Mit der Festsetzung „straßenseitige Einfriedung“ wird eigentlich die Grenze zur öffentlich gewidmeten Straße gemeint. Die Einfriedung besteht aus einer Kombination von Hecke und Sichtschutzwand.

 

Ein Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 2,0 m und einer Länge von über 5,0 m benötigt eine Abstandsfläche von 3,0 m. Hiervon wird ein Abweichungsantrag nach § 71 LBO gestellt. Die Zustimmung der Eigentümer der Privatstraße liegt vor. Über diesen Antrag entscheidet alleine die Bauaufsicht. Da ab dem 01.09.2022 sich die LBO ändert, wird dann keine Abstandsfläche für Sichtschutzwände mit einer Höhe von 2,0 m benötigt.

 

Die Frist für die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme endet am 01.08.2022.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Loading...