Beschlussvorlage - 13/035/2022-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zur nachträglichen Genehmigung von

  1. einem Einzelcarport und
  2. einer Stellplatzanlage für mehrere Fahrzeuge sowie einer
  3.  überdachter Terrasse

entlang des Privatweges für das Grundstück „Vor den Hegen 14“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf erteilt sein gemeindliches Einvernehmen zur Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift 2.4.1. Die Terrassenüberdachung muss sich nicht in Material, Farbe und Form dem Hauptgebäude anpassen.

Reduzieren

Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauantrag für die nachträgliche Genehmigung eines überdachten Stellplatzes mit Schuppen sowie einer nachträglichen Genehmigung einer Stellplatzanlage für mehrere Fahrzeuge mit angebauter überdachter Terrasse sowie eine zusätzlich überdachte Einzelstellplatzanlage entlang des Privatweges für das Grundstück „Vor den Hegen 14“. Die Anlagen sollen vom Voreigentümer ca. in den 1990er Jahren errichtet worden sein. Die Zustimmungen der Nachbarn zur nachträglichen Genehmigung liegen vor.

Der Bauantrag konnte in der letzten Sitzung des Bauausschusses am 16.06.2022 (Vorlage 13/055/2022) nicht beraten werden, weil der Antrag unvollständig und somit nicht beratungsfähig war.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, welcher seit dem 21.01.1993 rechtswirksam ist.

Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt:

  • Ziffer 1.7: Garagen/Nebenanlagen
    Die in § 12 und § 14 der BauNVO genannten Garagen und Nebenanlagen sind in der nicht überbaubaren Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze nicht zulässig.
  • Ziffer 2.4.1 Anbauten und Nebengebäude
    Anbauten und Nebengebäude über 10 m² Grundfläche (freistehend oder angebaut) müssen in Material, Farbe und Form dem Hauptgebäude entsprechen.
  • Im Bebauungsplan ist keine GRZ, sondern nur eine GFZ von 0,2 festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO 1990 bleiben bei der Ermittlung der GFZ Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

 

 

  1. Einzelcarport: Das Einzelcarport mit den Maßen 4,52 m x 3,07 m wäre an dem Standort zulässig.
  2. Stellplatzanlage für mehere Fahrzeuge mit angebauter überdachter Terrasse: Die Stellplatzanlage hat die Maße von 19,27 m x 2,99 m und die Terasse 3,05 m x 4,11 m. Die Stellpatzanlage und der Einzelcarport unterschreitet den Mindestabstand von 3,0 m zur seitlichen Grundstücksgrenze. Zulässig wäre nur eine Bebauung mit einem Carport auf der Grundstücksgrenze bis zu einer Länge von 9,0 m. Beide Stellplatzanlagen haben zusammen eine Länge von 23,79 m. Für die Überschreitung wird eine Abweichung vom Bauordnungsrecht nach § 71 Abs. 1 LBO benötigt. Die fehlende Abstandsfläche könnte durch eine Baulast auf dem Privatweg geregelt werden. Über die Abweichung nach dem Bauordnungsrecht entscheidet die Bauaufsicht und nicht die Gemeinde.

Für die nachträgliche Genehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung nach § 31 BauGB von der Ziffer 1.7 des Bebauungsplanes benötigt: „Die in § 12 und § 14 BauNVO genannten Garagen und Nebenanlagen sind in der nicht überbaubaren Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze nicht zulässig.“

Die überdachte Stellplatzanlage überschreitet mit einer Länge von ca. 4,0 m die vordere Baufeldgrenze.

Der Antragsteller begründet die Zulässigkeit des Vorhabens damit, dass die Festsetzung im B-Plan nicht eindeutig ist. Dieses Argument ist durchaus nachvollziehbar.

 

Die Terrasse überschreiten ebenfalls mit einer Länge von ca. 4,0 m die vordere Baufeldgrenze. Diese befindet sich definitiv außerhalb des zulässigen Bereiches des B-Planes.

Weiterhin wird eine Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift Ziffer 2.4.1 benötigt. Die überdachte Terrasse ist eine Nebenanlage mit Flachdach und hat eine Grundfläche von 19,53 m² und müsste in Material, Farbe und Form dem Hauptgebäude entsprechen. Da das Hauptgebäude ein Mansarddach mit rotlichen Dachziegeln hat, wäre dies für die überdachte Terrasse eigentlich auch notwendig. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes hat die Gemeinde sicherlich nicht an dieser Art von Nebenanlagen gedacht.

 

Der Bauausschuss müsste sich jetzt positionieren, ob die überdachte Terrasse dort stehen bleiben darf oder nicht. Wenn sie erhalten bleiben darf, dann müsste geklärt werden, ob die Dacheindeckung geändert werden muss oder unverändert sein darf. Falls die überdachte Terrasse entfernt werden soll, dann müsste geklärt werden, ob die zukünftige Dacheindeckung tatsächlich den Festsetzungen des B-Planes entsprechen muss.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...