Beschlussvorlage - 13/048/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf empfiehlt der Gemeindevertretung die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für Einfriedungen.

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Sachverhalt

 

Mit dem Gesetz zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 06.12.2021 wurde mit Artikel 1 die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) geändert. Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 5 am 01.09.2022 in Kraft.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist die Änderung der Regelung der Einfriedungen von Bedeutung. Bisher war in § 63 Abs. 1 Nr. 7 LBO folgendes geregelt:

 

Verfahrensfrei sind

7. folgende Wände, Einfriedungen und Sichtschutzwände:

a) Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m Höhe,

b) Wände und Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,

c) offene, sockellose Einfrieungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

d) Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge

 

zukünftig wird die Einfriedung in § 61 Abs. 1 Nr. 7 LBO wie folgt geregelt

 

Verfahrensfrei sind

7. folgende Mauern und Einfriedungen

a) Stützwände und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

 

der vorherige Buchstabe b entfällt

 

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschafltlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB dienen (das sind privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe die der gartenbaulichen Erzeugung dienen und die Kriterien des Vollerwerbslandwirtes erfüllen)

 

der vorherige Buchstabe d entfällt

 

Die Folge der Änderung ist, dass zukünftig nicht mehr unterschieden wird zwischen Sichtschutzwände und Einfriedungen. Sichtschutzwände sind damit geschlossene Einfriedungen und diese wären dann auch für die straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Dies gilt dann auch für die seitlichen Grundstücksgrenzen zwischen den Nachbarn. Das Nachbarschaftsrecht gilt aber unverändert, d. h. die Einfriedung muss immer noch ortsüblich sein.

 

Der Vorteil dieser Regelung ist, dass die meisten nachbarschaftlichen Streitigkeiten über die Einfriedung nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht fallen, sondern nur noch Privatrecht sind. Häufig wurde die zulässige Länge und Höhe der Sichtschutzwände (2,0 m Höhe auf einer Länge von bis zu 5 m) überschritten. Dafür wäre eine Baugenehmigung mit der Zustimmung des Nachbarn notwendig.

 

Mit Hilfe einer Gestaltungssatzung könnten die Höhe und die Art der Einfriedung abweichend von der LBO geregelt werden. Da keine widersprechenden Regelungen vorhanden sein dürfen, gelten die vorhandenen Regelungen zu Einfriedungen in Bebauungsplänen unverändert, es können aber auch ergänzende Regelungen aufgenommen werden, wie z. B. Stabmattenzäune sind zulässig, aber nicht in Kombination mit Sichtschutzelementen (wie eingezogene Plastikelemente) oder geschlossene Einfahrtstore sind unzulässig. Sie gelten als geschlossen, wenn der blickdurchlässige Anteil unter 40 % liegt.

 

Seitens des Amtes wurden die Bebauungspläne der Gemeinde bzgl. der Festsetzungen zur Einfriedung überprüft. Die Übersicht ist als Anlage beigefügt.

 

Insbesondere für die straßenseitige Einfriedung wird die Aufstellung einer Gestaltungssatzung seitens des Amtes empfohlen.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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Anlagen

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