Berichtsvorlage - 12/115/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Sport- und Jugendheim
Sachstandsbericht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Vorberatung
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15.12.2022
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Sachverhalt
Die ursprüngliche Baugenehmigung für die Errichtung des Sport- und Jugendheimes ist von 1970. Die Erweiterung wurde 1977 genehmigt. Im Bauaktenarchiv des Kreises gibt es keinerlei Nutzungsbeschreibungen zu den Baugenehmigungen aus den ersichtlich wird, dass die Räumlichkeiten für die offene Jugendarbeit oder für gemeindliche Veranstaltungen genutzt werden sollten.
Im Presseartikel zum Spatenstich von 1970 steht folgendes „Dieses Vorhaben wird weder ein Klubheim für das Establishment, noch ein Heim für die Jugend, in dem Minderheiten diskutieren können. Nein, dieser Bau werde dazu dienen, daß sich die sporttreibende Bevölkerung mehr und gründlicher dem Sport werde widmen können.“
Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigungen waren weder § 34 BauGB noch § 35 BauGB, sondern der damals gültige Bebauungsplan Nr. 3 mit der Festsetzung eines Baufeldes für „Bauliche Anlagen zum Zwecke des Sports“. Es wurden bei beiden Genehmigungen keine Befreiungen erteilt. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 3 ist von 1965. Da er einen Verfahrensfehler hatte, wurde er auf Weisung des Landes 1973 erneut aufgestellt. Allerdings gibt es eine Liste des Kreises von 2003 über fehlerhafte Bebauungspläne im Kreisgebiet. Dazu gehört erneut der B-Plan 3, der seitdem ungültig ist, weil er ein Ausfertigungsfehler hat. Der Fehler ist auch nicht heilbar. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück „Sachsenwaldstraße 18“ nur als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt.
Am 14. November 2022 fand mit den beiden Vorsitzenden des TuS Aumühle/ Wohltorf Frau von der Beek und Herrn Pfeiffer, dem Architekten Herrn Fahr sowie dem Gemeindevertreter Herrn Johannsen und Frau Gade-Müller vom Amt ein Termin zur Rechtsberatung bei der Anwaltskanzlei Oberthür und Partner statt.
Die Beratung hat ergeben, dass das Grundstück bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu bewerten ist und daher das Sport- und Jugendheim nur als Sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB zulässig ist. Begründet wird die Einstufung des Außenbereiches damit, dass zwischen dem bestehenden Sport- und Jugendheim und der Außenwand des nächsten Wohngebäudes der Abstand mehr als 100 m beträgt. Der Parkplatz nimmt nicht am Bebauungszusammenhang teil, da es sich um kein Gebäude (Hochbau) handelt.
Da im Flächennutzungsplan nur Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt ist, ist eine Nutzung für soziale Zwecke (offene Jugendarbeit) unzulässig. Das Gebäude dürfte nur für 12 Veranstlungen im Jahr für sonstige Veranstaltungen genutzt werden (gemeindliche Sitzungen).
Aus diesen Gründen ist eine Bauvoranfrage nicht mehr zielführend, da die gewünschte Nutzung nicht genehmigungsfähig ist.
Wenn die Gemeinde und der TuS die gewünschte Nutzung an diesem Standort umsetzen möchte, dann geht es nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Normalverfahren für den Bereich des Sport- und Jugendheimes mit einer parallen Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Planungszeitraum mit der Genehmigung des F-Planes beträgt ca. 1,5 – 2 Jahre.
In einem aktuellen Urteil wurde bestätigt, dass ein Sportplatz seinen Altanlagenbonus nicht verliert, wenn dort der Austausch der Oberfläche der Sportanlage, Wechsel von Gras- oder Grantplatz zu Kunstrasenplatz, vorgenommen wurde. Diese Aussage und die schalltechnische Untersuchung des Sportplatzes für den B-Plan 11 und 11b ergeben, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Sport- und Jugendheim generell möglich ist, ohne für den gesamten Sportplatz bauliche Lärmschutzeinrichtungen zur Wohnbebauung errichten zu müssen.
In der Sitzung wird der Bürgermeister die verschiedenen gemeindlichen Möglichkeiten erörtern.
