Beschlussvorlage - 13/105/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf hat folgende Anmerkungen zum Entwurf der Gestaltungssatzung für Einfriedungen:

- 1. Höhe der Einfriedung

- 2. Art der Einfriedung

- 3. Art und Höhe der Toranlagen

- 4. Die Regelungen sollen in allen Straßen gelten oder für folgende Straßen sollen abweichende Regelungen getroffen werden:

 

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Sachverhalt

Durch die Änderung der LBO wird insbesondere für die straßenseitige Einfriedung die Aufstellung einer Gestaltungssatzung empfohlen. Mit Hilfe einer Gestaltungssatzung könnten die Höhe und die Art der Einfriedung abweichend von der LBO geregelt werden. Da keine widersprechenden Regelungen vorhanden sein dürfen, gelten die vorhandenen Regelungen zu Einfriedungen in Bebauungsplänen unverändert.

 

zukünftig wird die Einfriedung in § 61 Abs. 1 Nr. 7 LBO wie folgt geregelt

 

Verfahrensfrei sind

7. folgende Mauern und Einfriedungen

a) Stützwände und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

 

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschafltlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB dienen (das sind privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe die der gartenbaulichen Erzeugung dienen und die Kriterien des Vollerwerbslandwirtes erfüllen).

 

Der Vorlage ist eine aktuelle Beispielsatzung der Gemeinde Hohenhorn beigefügt, die aber schon in Teilen auf die Gemeinde Wohltorf angepasst wurde. Es wurden teilweise die Festsetzungen zur Einfriedung der Bebauungspläne der Querkampsiedlung übernommen.

Entschieden werden müsste die maximale Höhe der Einfriedung, die Art der Einfriedung, Festsetzungen zu Toranlagen. Weiterhin müsste entschieden werden, ob für einzelne Straßenzüge oder Straßenseiten andere Festsetzungen gelten sollen, z. B. Westseite der Straße Billtal. Dort sind höhere markante Einfriedungen vorhanden (u. a. Billtal 23, Billtal 19), die auch prägend für ein Gebiet sein können.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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Anlagen

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