Beschlussvorlage - 12/118/2022-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Aumühle entscheidet, dass der Eigentümer des Grundstückes „Gärtnerstraße 7“ für die Fällung von 7 Rotbuchen eine Ersatzzahlung gemäß der Baumschutzsatzung zu leisten hat.

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Sachverhalt

Für das Grundstück „Gärtnerstraße 7“ liegt ein Ergebnisprotokoll für die Untersuchung von 50 Bäumen von einem Baumgutachter vor. Von den 50 Bäumen sind aus Gründen der Gefahrenabwehr 10 Bäume unverzüglich zu fällen und bei 5 Bäumen unverzüglich eine Einkürzung der Krone oder Kronenteil erforderlich. Bei 29 anderen Bäumen ist eine Totholzentfernung erforderlich sowie bei 5 Bäumen ein Lichtraumprofilschnitt. Das Ordnungsamt erteilte die Fällgenehmigung für die Gefahrenabwehr.

Das Grundstück „Gärtnerstraße 7“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“. Auf dem Grundstück sind zahlreiche Bäume zum Erhalt festgesetzt, insbesondere an der nördlichen Grundstücksgrenze. Beim Text Teil B – Ziffer 4.1 wird aufgeführt, dass die im Plan festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten sind und dass grundsätzlich die geltende Baumschutzsatzung zu beachten ist. Ein Teil des Grundstückes ist im B-Plan auch als Waldfläche gekennzeichnet.

Aufgrund von mangelnder Verkehrssicherheit müssen die Bäume 3, 4, 14, 17, 19, 20, 26, 30, 43, 48 gefällt werden. Im beigefügten Lageplan ist die Nummerierung der Bäume ersichtlich. Die Überprüfung, ob ein geschützter Baum gemäß B-Plan davon betroffen ist, gestaltete sich als schwierig. In der Liste der geschützten Bäume ist nur der Baum Nr. 84 aufgeführt worden. Nach Rücksprache mit BSK, ist auch dort kein Bestandsplan der Bäume vorhanden, weil das Vermessungsbüro damals davon ausgegangen ist, dass die komplette Fläche als Wald einzustufen ist. Eine nachträgliche Erhebung der einzelnen Bäume wurde nicht durchgeführt. Im B-Plan ist bis auf Nr. 84 kein Einzelbaum, sondern nur eine Baumreihe dargestellt. Durch die Fällung einzelner Bäume wird die Festsetzung des Bebauungsplanes als Baumreihe nicht berührt. Es ist weiterhin eine Baumreihe vorhanden.

Der Eigentümer muss daher nur eine Ersatzanpflanzung oder Ersatzzahlung gemäß der Baumschutzsatzung leisten. Gemäß § 9 Abs. 2 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle entscheidet die Gemeinde, ob eine Ersatzanpflanzung oder eine Ersatzzahlung vorzunehmen ist. Bei Grundstücken mit vorhandenem Baumbestand sollte statt einer Ersatzanpflanzung die Ersatzzahlung bevorzugt werden.

Auf dem Grundstück ist eindeutig ein größerer Baumbestand vorhanden.

Von den 10 Bäumen unterliegen 7 Bäume (3, 4, 17, 19, 20, 26, 30) dem Schutz der Baumschutzsatzung, weil diese einen Stammumfang von 40 cm und mehr aufweisen.

 

Ausschnitt B-Plan 9

 

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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