Beschlussvorlage - 12/119/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur nachträglichen Genehmigung der Nutzungsänderung von Räumen in eine private Praxis für Physiotherapie für das Grundstück „Zur Waldwiese 21“.

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stimmt der Abweichung nach § 67 LBO für den Verzicht des zusätzlichen Nachweises von Stellplätzen auf dem Grundstück „Zur Waldwiese 21“ zu.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein nachträglicher Nutzungsänderungsantrag für die Umnutzung von Räumen eines Wohnhauses in eine private Praxis für Physiotherapie für das Grundstück „Zur Waldwiese 21“.

Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Angabe, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 befindet ist nicht korrekt. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Wohngebiet in der Straße „Zur Waldwiese“ ist nach Art der baulichen Nutzung als Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO einzustufen.

Bei einer Praxis für Physiotherapie handelt es sich baurechtlich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke, die in einem Reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind.

Eine Physiotherapiepraxis wird als eine Form einer Arztpraxis eingestuft. Für die Beurteilung der Anzahl an Stellplätzen orientiert sich die Bauaufsicht an dem früher geltenden Stellplatzerlass. Aus diesem Grund ist der Nachweis von 3 Stellplätzen erforderlich. Gemäß § 67 der LBO kann die Bauaufsicht einer Abweichung zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützen nachbarlichen Belangen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anorderungen des § 3 Abs. 2 LBO vereinbar ist.

Der Antragsteller begründet, warum von dieser Vorgabe abgewichen werden könnte.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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