Beschlussvorlage - 12/136/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ für das Gebiet: "Südlich der Müllerkoppel und nördlich der Sachsenwaldstraße mit den Straßen Eichhörnchenweg, Fasanenweg, Otternweg, Eichenweg, Am Hünengrab" abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung Aumühle entsprechende der beigefügten Anlage, die Bestandteil des Beschlusses ist, geprüft.

 

2. Der Entwurf der 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ für das Gebiet: "Südlich der Müllerkoppel und nördlich der Sachsenwaldstraße mit den Straßen Eichhörnchenweg, Fasanenweg, Otternweg, Eichenweg, Am Hünengrab" und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

3. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord der Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.11.2016 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Eine Anliegerversammlung fand am 29.02.2020 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde vom 31.05.2021 bis zum 30.06.2021 durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung und Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 23.11.2021 bis zum 23.12.2021 statt. Eine erneute beschränkte Auslegung zu den geänderten Passagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fand vom 25.05.2022 bis zum 27.06.2022 statt.

 

Aufgrund von eingegangenen Bauanträgen wurden Schwierigkeiten bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von sogenannten “Pfeifenstielgrundstücken” ersichtlich. Eine Rechtsberatung ergab, dass seit einem Urteil von 2018 die Fläche des Pfeifenstiels kein Bauland ist und damit aus der Berechnung der Grundflächenzahl herausfällt. In der Vergangenheit haben die Bauherren die langen Zufahrten mit Kies angelegt, damit sie die GRZ II einhalten können. Die Bauaufsicht in Ratzeburg hat diese Bereiche als nicht versiegelte Flächen angesehen. Gemäß dem Urteil ist diese Berechnung nicht korrekt. Alle Flächen von Bauland sind unabhängig vom Material bei der GRZ-Berechnung anzurechnen.

Dies hat zur Folge, dass sich die überbaubare Fläche für das Wohnhaus verkleinert und die Häuser der Pfeifenstielgrundstücke kleiner gebaut werden müssen als bisher.

Beispiel: Grundstücksgröße 1.100 m² abzgl. Pfeifenstiel 300 m² ergibt ein Bauland von 800 m²; bei einer GRZ von 0,15 darf jetzt das Wohnhaus 120 m² groß sein statt bisher 165 m².

Verschiedene Lösungsmöglichkeiten wurden mit der Planungsabteilung und der Bauaufsicht erörtert. Das Problem kann nur gelöst werden durch eine neue Planzeichnung. Eine neue Planzeichnung führt aber bei anderen Grundstückseigentümern zu anderen schwerwiegenden Problemen im Bereich des Lärmschutzes und des Waldabstandes. Einige Grundstücke wären dann nicht mehr bebaubar. Bei Abwägung der verschiedenen Interessen, hat sich der Bauausschuss dafür entschieden, dass die Planzeichnung unverändert bleibt.

Von der ursprünglichen Idee die Gebäudehöhe von 10,0 m auf 9,0 m zu reduzieren, hat der Bauausschuss Abstand nehmen müssen. Würde dieser Part im Text Teil B geändert werden, dann müsste nach der heutigen Rechtsprechnung das Bodenniveau jedes einzelne Grundstückes eingemessen werden. Dies würde Kosten von ca. 35.000 € verursachen.

Zur besseren Lesbarkeit des Bebauungsplanes wollte die Gemeinde auch die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes die unverändert gelten sollen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 übernehmen. Hiervon hat der juristische Beistand abgeraten, weil diese Festsetzungen dann auch bei einer Normenkontrolle beklagt werden könnten. Es soll nur das in der 1. Änderung aufgenommen werden was neu hinzukommt oder geändert wird.

Aus den genannten Gründen ist eine erneute Auslegung der Unterlagen notwendig.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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Anlagen

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