Beschlussvorlage - 13/119/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Dachgeschossausbau Mehrfamilienhaus
Billgrund 3 - 5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf
|
Entscheidung
|
|
|
|
07.03.2023
|
Sachverhalt
Gestellt wird ein Bauantrag für die Erstellung von 2 Wohnungen im Dachgeschoss im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück „Billgrund 3 und 5“. Es soll nur die östliche Gebäudehälfte umgebaut werden. Für die 2 Wohneinheiten werden zusätzlich 2 Stellplätze vorgesehen.
Der Umbau für den westlichen Teil des Gebäudes kann erst nach Rechtskraft der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 beantragt werden. Die GFZ würde massiv überschritten werden und die Bauaufsicht dafür keine Befreiung erteilt.
Das Grundstück Billgrund 3 und 5 befindet sich im Geltungsbereich der 4. und 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1. Es gilt die BauNVO von 1977, danach müssen auch die Flächen von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen in Nichtvollgeschossen bei der Berechnung der GFZ berücksichtigt werden.
In der 4. Änderung ist folgendes festgesetzt: WR, geschlossene Bauweise, 2 Vollgeschosse, GFZ 0,5, Hausgruppe, Dachneigung 25° - 35°,
Ziffer 2.3.1 – Dachform: Es sind nur Satteldächer oder Walmdächer zulässig. Walmdächer sind so auszubilden, dass die Firstlänge mindestens der Hälfte der zugehörigen Trauflänge entspricht. Die Dachneigung der Giebelseiten darf nicht flacher als die der Hauptseiten sein. Drempel sind nicht zulässig. Bei mehrgeschossigen Gebäuden sind Krüppelwalme nicht zulässig.
Ziffer 2.3.5 – Traufhöhe: Die Traufhöhe im WA-Gebiert darf 6,0 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten.
In der 5. Änderung ist die Ziffer 2.3.3 zu Dachaufbauten geändet worden und es wurde folgendes festgesetzt:
Dachaufbauten oder eingezogene Dachloggien sind in Dächern mit einer geringeren Neigung als 35° unzulässig. Sie müssen einen Abstand von mind. 1/10 der Dachlänge zum Giebel haben. Bei Dachaufbauten muss die Dachhaut bis zur Brüstungshöhe der Fenster 80 cm über die Oberkante Fußboden, senkrecht gemessen, heraufgeführt werden.
Da die vorhandene Dachneigung für einen Ausbau zu gering ist, wird der Dachstuhl mit einer Neigung von 35° erneuert. Aus dem ursprünglichen Satteldach wird im östlichen Bereich ein Walmdach. Es muss diese Dachkonstruktion gewählt werden, damit die Abstandsfläche vollständig auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann. Die Dachneigung der Giebelseite beträgt 40°.
Die Traufseite des Gebäudes beträgt 35,18 m. Der Mindestabstand der Gaube zum Giebel muss daher 3,5 m betragen. Die Gaube auf der Nordseite hat einen Abstand von 4,49 m und im Süden von 5,11 m zum Giebel.
Die Giebelseite hat eine Länge von 12,54 m. Der Abstand der Gaube zu beiden Seiten muss 1,25 m betragen und beträgt 4,4 m. Die Festsetzungen zur Dachneigung und Dachaufbauten werden eingehalten.
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 2.3.5 zur Traufhöhe, da diese aufgrund der neuen Wärmedämmung und Aufbau der Dachhaut um 30 cm überschritten wird und dann 6,3 m beträgt.
Nach Auffassung des Amtes wird diese Befreiung nicht benötigt, da sich das Grundstück im WR-Gebiet befindet und nicht im WA-Gebiet. Im Geltungsbereich der 4. Änderung sind nur in der Kastanienallee drei Grundstücke als WA festgesetzt (altes Sparkassengrunstück und die beiden nördlich angrenzenden Grundstücke). Es ergibt keinen Sinn, warum die Festsetzung nur für diese 3 Grundstücke gelten sollte. In der Begründung gibt es auch keinen Hinweis über einen näheren Hintergrund. Es könnte sich auch um einen Schreibfehler bei der Ziffer 2.3.5 handeln.
