Beschlussvorlage - 12/164/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Vorschlag Verwaltung:

Der Finanzausschuss beschließt, der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

 

Die Gemeindevertretung beschließt im Einvernehmen mit der Gemeinde Wohltorf, ein gemeinsames Kommunalunternehmen gem. §§ 19 b ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) mit der Gemeinde Wohltorf unterjährig zu errichten und dem zu errichtenden Kommunalunternehmen die öffentliche Aufgabe Bauhof in Anlegung an den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Aumühle und der Gemeinde Wohltorf über die gegenseitige Mitbenutzung der Bauhöfe in Aumühle und Wohltorf vom 19. Mai 2011 (Mitbenutzungsvertrag) zum 01. Oktober 2023 zu übertragen.

 

Hierbei sind in Abstimmung mit der Gemeinde Wohltorf wesentliche Regelungen aus dem Mitbenutzungsvertrag wie Stellung der Bürgermeister, Aufgabenumfang, Verteilung der Kosten und vertragliche Änderungen einschließlich Kündigung soweit möglich aufzunehmen.

 

Geänderte Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 03.04.2023:

Die Gemeindevertretung beabsichtigt im Einvernehmen mit der Gemeinde Wohltorf, das Ziel eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gem. §§ 19 b ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) mit der Gemeinde Wohltorf weiter zu verfolgen.

 

Hierbei sind in Abstimmung mit der Gemeinde Wohltorf wesentliche Regelungen aus dem Mitbenutzungsvertrag, wie Stellung der Bürgermeister, Aufgabenumfang, Verteilung der Kosten und vertragliche Änderungen einschließlich Kündigung, zu berücksichtigen.

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Sachverhalt

Diese Vorlage knüpft an die gemeinsame Sitzung der Finanzausschüsse der Gemeinde Aumühle und der Gemeinde Wohltorf Ende Februar an.

 

Nachdem Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 der Optionszeitraum für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis Ende 2024 verlängert wurde, haben sich die Zeitfenster verschoben. Aus Sicht der Verwaltung stehen aktuell nicht mehr das Ende des Optionszeitraums und die Umsatzbesteuerung, sondern mit dem Auslaufen der kameralen Haushaltsführung Ende dieses Jahrs in Verbindung mit der bis dato vernachlässigten Veranschlagung von Abschreibungen bilanzielle Überlegungen auf der Zeitschiene vorn.

 

Für eine entsprechende Priorisierung wäre ein tragfähiges gemeinsames Grundverständnis über die anzustrebende Rechtsform hilfreich.

Bis dato geht die Verwaltung noch davon aus, dass sich dieses Grundverständnis anhand einer flüchtige Betrachtung der Kostenerstattungen im Abschnitt 77100 Bauhof zwischen den beiden Gemeinden als (Mindest-)Bemessungsgrundlage für eine Prognose der spätestens mit Ende des Optionszeitraums 2024 zu erwartenden Umsatzbesteuerung vermitteln lässt ohne die Voraussetzungen für eine verkürzte Betrachtung des Leistungsaustausches zu hinterfragen oder den Vermögenshaushalt zu betrachten.

So wäre bspw. aus der zum Zeitpunkt der gemeinsamen Sitzung jüngst beschlossenen Jahresrechnung 2021 als voraussichtliche (Mindest-) Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung rund 90.500,- € zugrunde zulegen: D.h. eine Umsatzbesteuerung von rund 17.000,- €.

 

Die laufenden Zusatz- und Anderskosten (Versicherung, Sitzungsgelder und ggf. eine Entschädigung für Bürgermeister als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder) eines gemeinsamen Kommunalunternehmens Bauhof Aumühle Wohltorf scheinen hingegen im Vergleich zu den beiden Regiebetrieben Bauhof Aumühle und Bauhof Wohltorf vernachlässigen bar.

 

Für bilanzielle Überlegungen sind die Ansäte in den beiden Abschnitten 77100 Bauhof gemäß der Haushaltsplanung 2023 entsprechend gruppiert und um Abschreibungen sowie Zusatz- und Anderskosten ergänzt (Anlage 2 und 3). Dargestellt sind zwei Szenarien: Errichtung zum 01. Juli 2023 und Errichtung zum 01. Oktober 2023.

 

Optimierungsbedarf könnte hinsichtlich der Entwicklung liquider Mittel bestehen.

In beiden Szenarien würde ein gemeinsames Kommunalunternehmen Bauhof Aumühle Wohltorf anhand der zugrundeliegenden Haushaltsplanung in den Jahren 2024 bis 2026 einen Liquiditätsüberschuss in Summe von rund 165.000,- vereinnahmen.

Dies ist unabhängig von der Rechtsform. Auch als Regiebetriebe sind die zu veranschlagenden Abschreibungen zu verdienen um im der Jahresrechnung keinen Fehlbetrag bzw. kein negatives Jahresergebnis auszuweisen.

 

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2023 eine gegenüber der Beschlussvorlage der Verwaltung geänderte Beschlussempfehlung ausgesprochen (s. Beschlussempfehlung oben und Anlage 1).

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Ja / Nein

Im Vermögenshaushalt:

Ja / Nein

 

Im Wesentlichen würden nur Positionen verschoben.

 

Deckung / Bemerkung:

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Ja / Nein

 

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