Beschlussvorlage - 12/158/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt, den Beschluss vom 16.07.2015 (Vorlage 12/286/2015) über die Straßenumbenennung in „Hohlweg“ aufzuheben und die Straßenbezeichnung „Holzhof“ fortzuführen.

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Sachverhalt

 

Die Gemeindevertretung Aumühle hat in ihrer Sitzung am 16.07.2015 beschlossen, für das Teilstück der ehemaligen L208, jetzt Gemeindestraße zwischen dem geschlossenen Bahnübergang Friedrichsruh und der Holzhofkreuzung den Straßennamen „Hohlweg“ festzulegen.

 

Im Anhörungsverfahren zu dieser Straßenumbenennung wurden von anliegenden Firmen berechtigte Bedenken gegen die Umbenennung geäußert.

Als Begründung wurde angeführt, dass es die Straßenbezeichnung „Hohlweg“ im PLZ-Bereich 21521 bereits gibt und dieses somit zu Verwechslungen bei der Postzustellung und im Kundenverkehr führen würde. Tatsächlich gibt es die Straßenbezeichnung „Hohlweg“ bereits in Dassendorf.

Insbesondere der Kundenverkehr würde bei der Eingabe des Straßennamens mit PLZ ins Navigationsgerät falsch geführt. Des Weiteren würde die Straßenumbenennung zu einem erheblichen finanziellen und verwaltungsmäßigen Aufwand führen, da es über die ansässigen Gewerbetriebe bereits diverse Einträge im Internet und sonstigen Werbeträgern (z.B. Flyer, Broschüren, Stadtpläne etc.) gibt.

 

Nach eingehender rechtlicher Prüfung seitens der Verwaltung wird eine Straßenumbenennung als ermessensfehlerhaft angesehen.

Rechtliche Grundlage für die Umbenennung einer Straße ist § 47 Abs. 1 Satz 1 StrWG.

Straßennamen und Hausnummern haben im Wesentlichen eine Ordnungsfunktion und dienen dem leichten Auffinden eines Grundstücks.

Ein Grund für eine Änderung des Straßennamens könnte z.B. die Beseitigung einer Verwechslungsgefahr sein.

 

Die Entscheidung über die Straßennamensgebung liegt im Ermessen der Gemeinde. Dies geschieht allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlichen motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße. Anders liegt es bei einer Umbenennung, weil dadurch die Anlieger im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher und rechtlicher Art besonders betroffen sind. Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.

Die Anlieger haben somit einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und können insoweit einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen.

Die Straßenbezeichnung „Holzhof“ wird seit 1991 geführt. Es sind keine Fälle bekannt, dass es unter der aktuellen Straßenbezeichnung zu Problemen kam.

Es ist nicht auszuschließen, dass die ansässigen Gewerbebetriebe unter der neuen Adresse auch per Navigationsgerät schwerer zu finden sind und eine Verwechslung zu einer erhöhten Verkehrsbelastung (LKW-Verkehr und Besucherverkehr) des Hohlweges in Dassendorf führen kann.

Die Straßenumbenennung würde aus den vorgenannten Gründen dem Zweck des § 47 StrWG widersprechen.

 

Es kann nach den geäußerten Einwänden der Anlieger davon ausgegangen werden, dass diese der Straßenumbenennung widersprechen werden. In einem Widerspruchsverfahren werden somit die hier bereits aufgeführten rechtlichen Bedenken entscheidend sein.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

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