Beschlussvorlage - 12/011/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Neubau einer Pkw-Garage mit Lagerraum
Börnsener Straße 10
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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13.06.2023
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für den Neubau einer Garage mit Lagerraum mit den Abmaßen 7,99 m x 10,11 m und einer Höhe von 6,95 m für das Grundstück „Börnsener Straße 10“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Überschreitung der maximal zulässigen Garagengröße von 30 m².
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für den Bauantrag für den Neubau einer Garage mit Lagerraum mit den Abmaßen 7,99 m x 10,11 m und einer Höhe von 6,95 m für das Grundstück „Börnsener Straße 10“ zu erteilen.
Sachverhalt
Gestellt wird ein Bauantrag für den Neubau einer Garage mit Lagerraum mit den Abmaßen 7,99 m x 10,11 m für das Grundstück „Börnsener Straße 10“. Die Garage soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45° sowie eine Außenfassade mit rotem Klinker erhalten und eine Firsthöhe von 6,95 m haben. Die Garage hat eine Größe von 26,06 m² und der Abstellraum eine Größe von 36,32 m².
Im Lageplan und der Flurstückskarte sind die örtlichen Verhältnisse nicht korrekt dargestellt. Vor dem Carport im Lageplan Richtung Straße steht noch ein zusätzlicher Carport, welcher auch abgebrochen werden soll. An der nordöstlichen Ecke Zusatzcarports steht ein weiterer Laubbaum (Robinie), welcher nicht im Lageplan eingezeichnet ist und zukünftig entfallen soll. Der Baum hat einen Stammdurchmesser von 1,84 m, gemessen in einem Meter Höhe und ist nach der Baumschutzsatzung geschützt.
Das Wohnhaus auf dem Grundstück „Börnsener Straße 10“ und die Einfriedung (wahrscheinlich die Eingangspforte und die Toranlage) stehen unter Denkmalschutz. Beim Nachbargrundstück Nr. 8 sind sowohl das Wohnhaus als auch der Villengarten als Denkmal eingetragen.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ sowie im Geltungsbereich der gleichnamigen Erhaltungssatzung.
Es sind folgende Festsetzungen vorhanden: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, 2 Vollgeschosse, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², Einzelhaus, offene Bauweise.
Im Text Teil B sind folgende planungsrechtliche Festsetzungen zu beachten:
Ziffer 4.1: Pro Wohneinheit sind maximal 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig.
Ziffer 4.3: Garagen, Stellplätze und/oder Carports müssen einen Mindestabstand von 1,5 m von der Grundstücksgrenze einhalten; zur Straßenbegrenzungslinie ist ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.
Weiterhin sind folgende örtliche Bauvorschriften berührt:
Ziffer 5: In allen Baugebieten sind nur geneigte Dächer zugelassen. Die Dachneigung der Hauptgebäude muss mindestens 20° und höchstens 48° betragen.
Ziffer 6: Die Außenwände sind in zusammenhängenden Sichtmauerwerk, Putzflächen oder Holzfachwerk mit Putz- und/oder Ziegelausfachungen auszuführen, Holzverkleidungen sind zulässig.
Aufgrund der Grundfläche von 80,78 m² und der Firsthöhe von 6,95 m wirkt die Garage wie ein Einfamilienhaus. Nach Rücksprache mit der Bauaufsicht ist die Größe und die Gebäudehöhe kein Versagungsgrund nach § 34 BauGB. Die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche gilt nur für Wohngebäude. Die Garage kann nicht durch einen nachträglichen Nutzungsänderungsantrag in Wohnraum umgewandelt werden, weil sich der Standort dann nicht nach § 34 BauGB einfügt. Alle Wohngebäude haben einen größeren Abstand zur Straßenbegrenzungslinie.
Gleichwohl hat aber die Gemeinde Aumühle die Möglichkeit das Bauvorhaben aus Gründen der Erhaltungssatzung zu versagen. Auf keinem benachbarten Grundstück in der Nähe befindet sich eine Garage in dieser Größe und Höhe im Vorgartenbereich. Die Untere Denkmalschutzbehörde möchte das Ergebnis der Beratung des Bauausschusses abwarten und würde ggf. anschließend Gespräche mit dem Antragsteller und der Gemeinde führen.
