Beschlussvorlage - 12/018/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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22.06.2023
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Sachverhalt
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist gem. § 48 Abs. 1 GO gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde. Für ihre oder seine Wahl gilt gem. § 33 Abs. 3 GO das besondere Wahlverfahren nach § 52 GO.
Die Wahl erfolgt aus der Mitte der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1 GO). Wahlvorschläge können von jedem Mitglied der Gemeindevertretung eingereicht werden, dabei kann sich ein Mitglied auch selbst vorschlagen. Es gibt kein fraktionsgebundenes Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 GO (s. auch § 33 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GO).
Mit Beginn des Wahlverfahrens können Wahlvorschläge nicht mehr zurückgenommen oder ausgewechselt werden. Das Wahlverfahren beginnt mit dem Abstimmungsprozess. Ab diesem Zeitpunkt können Vorgeschlagene nicht mehr von selbst aus der Wahl ausscheiden und ein Nachschieben von Kandidaten ist auch nicht möglich.
Gewählt wird durch Handzeichen, wenn niemand widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO). Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann geheime Abstimmung (durch Stimmzettel) verlangen. Diesem Verlangen muss stattgegeben werden. Zur Durchführung der geheimen Wahl kann ein Wahlausschuss benannt werden, in den üblicherweise neben der oder dem Vorsitzenden / festgestellten Mitglied der Gemeindevertretung mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeit) aus jeder weiteren Fraktion 1 Vertreter*in entsandt wird. Die Aufgaben des Wahlausschusses können auch auf anwesende Mitglieder der Verwaltung übertragen werden.
Wahlverfahren:
Grundsätzlich ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält (§ 8 i. V. m. § 10 GKWG). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Das Wort dieselben bedeutet, dass eine neue Bewerberin oder ein neuer Bewerber nicht hinzutreten kann. Gewählt ist auch in diesem Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird auch im 2. Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird wie folgt vorgegangen:
1. Es gibt ein*e Bewerber*in:
Die Wahl ist zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen, die Sitzung muss abgebrochen werden, weil für die Abhandlung der weiteren Tagesordnungspunkte eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender benötigt wird.
2. Es gibt mehrere Bewerber*innen:
Es findet ein 3. Wahlgang mit einer Stichwahl zwischen zwei Bewerber*innen statt. Die Bewerber*innen nehmen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen an der Stichwahl teil; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Teilnahme. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit reicht in diesem Fall aus). Führt die Stichwahl wegen Stimmengleichheit zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das von dem festgestellten Mitglied der Gemeindevertretung mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeit gezogen wird.
