Beschlussvorlage - 12/023/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung wählt Frau/Herrn  ____________________ zur*zum 1. stellvertretenden Bürgermeister*in der Gemeinde Aumühle.

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Sachverhalt


Die Wahl der*des Vorsitzenden und der Stellvertretung ist ein in sich geschlossener Wahlvorgang. Eine Verlegung der Wahl der Stellvertretung auf eine später stattfindende Sitzung ist nicht möglich.

Die*der 1. Stellvertretende der*des Vorsitzenden ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 40 Abs. 3 GO). Gewählt wird durch Handzeichen, wenn niemand widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO). Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann geheime Abstimmung (durch Stimmzettel) verlangen. Diesem Verlangen muss stattgegeben werden. Zur Durchführung der geheimen Wahl kann ein Wahlausschuss benannt werden, in den üblicherweise neben dem Vorsitzenden aus jeder weiteren Fraktion ein*e Vertreter*in entsandt wird. Eine Übertragung der Aufgaben des Wahlausschusses auf anwesende Mitglieder der Verwaltung ist möglich.

 

Bei einer Mehrheitswahl gelten folgende Grundsätze:

 

  • Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Meiststimmenverfahren). Es gibt somit keine Gegenstimmen.
  • Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Mitbewerber*innen oder – wenn nur ein*e Bewerber*in zur Wahl steht – wer mindestens eine Stimme erhalten hat.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die*der die Wahl Leitende zu ziehen hat (Bürgermeister*in).

 

Das Verwandschaftsverbot der Stellvertretenden mit der*dem Bürgermeister*in nach § 52 a Abs. 3 GO ist zu beachten.

 

Grundsätzlich ist jedes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlagsberechtigt (nicht die Fraktionen). Gemäß § 33 Abs. 3 GO ist jedoch die Fraktionsstärke zu berücksichtigen. Das erfolgt dadurch, dass durch das Zählverfahren Sainte-Laguë/Schepers (Teilung durch 0,5-1,5-2,5 usw.) fiktive Höchstzahlen ermittelt werden, wobei der Fraktion, die die*den Vorsitzenden stellt, die höchste Zahl gestrichen wird.

Eine berechtigte Fraktion kann ausdrücklich darauf verzichten, dass die Stellvertretung aus ihrer Mitte gewählt wird. Der Verzicht muss zu Protokoll genommen werden. Ein Verzicht der Höchstzahl zugunsten anderer nicht berechtigter Fraktionen ist ebenfalls möglich. Auch hier muss der Verzicht protokolliert werden. Dieser Verzicht kann dann sowohl für die Wahl der 1. Stellvertretung als auch für die 2. Stellvertretung erklärt werden. Dabei geht bei einem Verzicht für die 1. Stellvertretung die Höchstzahl nicht unter, sondern lebt bei der Wahl der 2. Stellvertretung wieder auf.

Wenn Fraktionen über dieselbe Höchstzahl verfügen, sind sie gleichberechtigt in Bezug auf Vorschläge, d.h. die Stellvertretung muss aus einer dieser beiden Fraktionen kommen. Wenn bei der Wahl der 1. Stellvertretung zwei Fraktionen vorschlagsberechtigt wären, muss die Wahl der 2. Stellvertretung aus den Mitgliedern der unterlegenen Fraktion aus dem Wahlgang der 1. Stellvertretung erfolgen.

 

Beispiele (Anwendung des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren):

 

 

Fraktion A

(6 Sitze)

Fraktion B

(4 Sitz)

Fraktion C

(2 Sitze)

Fraktion D

(5 Sitze)

: 0,5

2.768

2.192

1.178

2.656

: 1,5

922

730

392

885

: 2,5

553

438

235

531

: 3,5

395

313

168

379

 

1.  BM gehört der Fraktion A an:  1. stv. BM = Fraktion D

      2. stv. BM = Fraktion B

 

2.  BM gehört der Fraktion D an:  1. stv. BM = Fraktion A

      2. stv. BM = Fraktion B

 

3.  BM gehört keiner Fraktion an:  1. stv. BM = Fraktion A

      2. stv. BM = Fraktion D

 

Wenn die Wahl nicht den vorstehenden Grundsätzen des § 33 Abs. 3 S. 2 GO entspricht, liegt ein rechtswidriger Beschluss vor, dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gem. § 43 GO zu widersprechen hat.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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