Beschlussvorlage - 12/026/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung und Wahl des Wahlprüfungsausschusses gem. § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
1. Festlegung der Anzahl der Mitglieder
2. Wahl der Mitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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22.06.2023
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Sachverhalt
Da der Wahlprüfungsausschuss kein ständiger Ausschuss ist, ist in der Hauptsatzung die zahlenmäßige Besetzung des Ausschusses nicht festgelegt. Sie ist auch gesetzlich nicht geregelt. Die Gemeindevertretung hat deshalb vor der Wahl durch Beschluss nach § 39 GO (Sachbeschluss) die Anzahl der Ausschussmitglieder zu bestimmen. Es können nur Mitglieder der Gemeindevertretung in den Wahlprüfungsausschuss gewählt werden, die Wahl von wählbaren Bürgern sieht die Hauptsatzung nicht vor. Es wird empfohlen, die Anzahl der Ausschussmitglieder so festzulegen, dass jede Fraktion 1 – 2 Mitglieder benennen kann.
Die Wahl der Ausschussmitglieder richtet sich gem. § 46 Abs. 1 GO nach § 40 Abs. 3 GO (Mehrheitswahl) oder – wenn es eine Fraktion verlangt – nach § 40 Abs. 4 GO (Verhältniswahl). Nähere Informationen hierzu finden Sie im Sachverhalt zum TOP „Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse“.
Gem. § 46 Abs. 12 i. V. m. § 33 Abs. 1 und § 40 Abs. 1-3 GO werden die Vorsitzenden der nicht ständigen Ausschüssen von diesen selbst gewählt (und nicht, wie bei ständigen Ausschüssen, von der Gemeindevertretung).
