Beschlussvorlage - 12/027/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in die ständigen Ausschüsse
a) Finanz- und Liegenschaftsausschuss
b) Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport und Soziales
c) Bauausschuss
d) Umweltausschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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|
Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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22.06.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung wählt die aufgeführten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in folgende Ausschüsse:
- Finanz- und Liegenschaftsausschuss (7 Mitglieder)
- Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport und Soziales (7 Mitglieder)
- Bauausschuss (7 Mitglieder)
- Umweltausschuss (7 Mitglieder)
Sachverhalt
a) Ausschussmitglieder
Nach § 45 Abs. 2 GO bestimmt die Hauptsatzung die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder. Die Hauptsatzung der Gemeinde Aumühle bestimmt, dass neben den Mitgliedern der Gemeindevertretung auch andere Bürger*innen zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden können. Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können (§ 6 GKWG). Die Zahl der anderen Bürger*innen darf nicht die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung im Ausschuss erreichen (§ 46 Abs. 3 GO). Die Zahl der Mitglieder aller Ausschüsse ist im Beschlusstext angegeben.
Die Wahl der Ausschussmitglieder richtet sich gem. § 46 Abs. 1 GO nach § 40 Abs. 3 GO (Mehrheitswahl) oder – wenn es eine Fraktion verlangt – nach § 40 Abs. 4 GO (Verhältniswahl).
- Wird das Verlangen nach § 46 Abs. 1 nicht gestellt, findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO statt. Es gelten folgende Grundsätze:
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Meiststimmenverfahren). Es gibt somit keine Gegenstimmen.
- Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Mitbewerber*innen hat oder – wenn nur ein*e Bewerber*in zur Wahl steht – wer mindestens eine Stimme erhalten hat.
- Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die*der die Wahl Leitende zu ziehen hat (Bürgermeister*in).
- Vorschlagsberechtigt sind jedes Mitglied der Gemeindevertretung, mehrere Mitglieder gemeinsam oder einzelne oder mehrere Fraktionen.
Die Mitglieder der Ausschüsse können, wenn keine Gegenkandidaten auftreten und kein Mitglied der Gemeindevertretung widerspricht, in einem Wahlgang gewählt werden (en bloc).
Die Mehrheitswahl ist das üblicherweise angewandte Verfahren.
- Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird gestellt (Verhältniswahl):
Vorschläge können nur von Fraktionen in Form von festsetzenden Namenslisten (verbindliche Reihenfolge) eingereicht werden (§ 40 Abs. 4 GO).
Das Vorschlagsrecht bezieht sich nur auf die Wahl eines Ausschusses. Es muss deshalb bei der Wahl eines jeden Ausschusses ein erneuter Antrag gestellt werden, es sei denn, dass sich alle Fraktionen darüber einig sind, dass alle Ausschüsse im Verhältniswahlverfahren gewählt werden.
Wahlverfahren:
Es ist folgendes zu beachten:
- Alle Mitglieder eines jeden Ausschusses werden in einem besonderen Wahlgang gewählt. Wenn kein Mitglied der Gemeindevertretung widerspricht, kann über die Besetzung mehrerer oder auch aller Ausschüsse in einem Wahlgang abgestimmt werden.
- Die Fraktionen stellen Namenslisten für die Kandidaten auf, die sie in den Ausschuss wählen möchten. Über diese Listen- Wahlvorschläge wird abgestimmt, es kann sowohl offen als auch geheim abgestimmt werden. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, geheime Abstimmung zu verlangen.
- Die Sitze werden sodann auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisses für jede Liste nach dem Höchstzahlverfahren Saint-Laguë/Schepers vergeben. Es unterscheidet sich damit von der Verhältniswahl im gebundenen Vorschlagsrecht, bei der es allein auf die Sitzstärke der Fraktionen ankommt.
- Bei der Wahl der Ausschussmitglieder steht es im Ermessen der Fraktionen, auf welchem Listenplatz Mitglieder der Gemeindevertretung oder die sog. bürgerlichen Mitglieder platziert werden. Die Bewerber*innen werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt (§ 40 Abs. 4 S. 5 GO). Sind die Stellen für die bürgerlichen Ausschussmitglieder besetzt, so werden die auf den Listen der Fraktionen noch vorhandenen bürgerlichen Mitglieder übersprungen. Sind in dem Wahlvorschlag einer Fraktion keine zu berücksichtigenden Vorschläge mehr vorhanden, fällt der Ausschusssitz der Fraktion mit der nächsten Höchstzahl und einem berücksichtigungsfähigen Vorschlag zu.
- Es ist möglich, dass eine Fraktion in ihrem Wahlvorschlag fraktionslose oder Mitglieder anderer Fraktionen aufnimmt. Diese Mitglieder werden nach ihrer Wahl in den Ausschuss nicht wie Mitglieder der vorschlagenden Fraktion behandelt, sie bleiben Mitglied ihrer eigenen Fraktion bzw. fraktionslos.
Zählgemeinschaften entstehen durch das faktische Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung. Sie sind grundsätzlich möglich, jedoch dürfen Fraktionen dadurch nicht schlechter gestellt werden, als bei der Berücksichtigung der einzelnen Fraktionsstärken.
Beispiel:
Dem Bauausschuss gehören nach der Hauptsatzung 7 Mitglieder, davon max. 3 bürgerliche Mitglieder, an. Die Fraktionen haben in der Gemeindevertretung folgende Stärke: A-Fraktion: 4, B-Fraktion: 9, C-Fraktion: 6
Die Fraktionen schlagen folgende Bewerber*innen vor (b= bürgerliches Mitglied,
ohne Zusatz = Mitglied der Gemeindevertretung):
Tabelle 1:
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|
A-Fraktion |
B-Fraktion |
C-Fraktion |
|
1. |
A |
E (b) |
I (b) |
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2. |
B |
F (b) |
J (b) |
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3. |
C |
G |
K |
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4. |
D |
H |
L |
Die Abstimmung über die Vorschläge ergibt folgendes Ergebnis:
Auf den Vorschlag der A-Fraktion entfallen 4 Stimmen, auf den Vorschlag der B-Fraktion 9 Stimmen und auf den Vorschlag der C-Fraktion 6 Stimmen.
Nach der Abgab der Stimmen auf die einzelnen Vorschläge wird nach dem Höchstzahlenverfahren Saint-Laguë/Schepers ausgezählt:
Tabelle 2:
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Divisor |
A-Fraktion (4 St.) |
B-Fraktion (9 St.) |
C-Fraktion (6 St.) |
|
0,5 |
8 (3) |
18 (1) |
12 (2) |
|
1,5 |
2,66 |
6 (4) |
4 (5) |
|
2,5 |
1,6 |
3,6 (6) |
2,4 |
|
3,5 |
1,14 |
2,57 (7) |
1,71 |
Nach dem Verfahren der höchsten Teilungszahlen wären folgende Mitglieder im Bauausschuss vertreten: E (b), I (b), A, F (b), K, G, H.
Der 5. Ausschusssitz würde nach der Liste der C-Fraktion an J (b) gehen. Da jedoch bereits 3 bürgerliche Ausschussplätze besetzt sind, wird das bürgerliche Mitglied J übersprungen und K erhält den Ausschusssitz.
b) Stellvertretende Ausschussmitglieder
Nach § 46 Abs. 4 GO kann die Gemeindevertretung Stellvertretende der Ausschussmitglieder wählen. Die Wahl von anderen Bürgerinnen und Bürgern zu Stellvertretenden der Ausschussmitglieder ist zulässig, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt und die Art der Vertretung festlegt. Nach der Hauptsatzung der Gemeinde Aumühle kann jede Fraktion bis zu 4 stellvertretende Ausschussmitglieder, die auch wählbare*r Bürger*in sein könenn, für jeden Ausschuss stellen.
Für die Wahl der Stellvertretenden der Ausschussmitglieder ist die Mehrheitswahl oder die Verhältniswahl möglich (s. o.).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21,5 kB
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